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  6. Jahrgang 2025

Verwaltungsrecht 4 C 1.24 - Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag

  • juristi.Red
  • 8. Mai 2025 um 18:48
  • 8. Mai 2025 um 18:50
  • 13 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss sich erneut mit der Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Winsstraße befassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Klägerin wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag für ihr 341 qm großes, mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude bebautes Grundstück in Berlin-Pankow. Das Grundstück liegt im ehemaligen Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Winsstraße, das im Dezember 1994 förmlich festgelegt und Ende April 2011 aufgehoben wurde. Für das Grundstück wurde eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von 77 €/qm ermittelt und ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 26 257 € festgesetzt. Widerspruch und Klage gegen den Heranziehungsbescheid blieben erfolglos.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Sanierungsgebiet sei rechtmäßig festgelegt und aufgehoben worden. Für die Annahme der Sanierungsbedingtheit der Bodenwerterhöhung spreche eine tatsächliche Vermutung. Die Wertermittlungsmethode sei nicht zu beanstanden. Eine Anrechnung von Bodenwerterhöhungen durch eigene Aufwendungen der Klägerin scheide aus.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Sanierungsverordnungen durch den Berliner Senat mit § 246 Abs. 2 BauGB und Art. 28 GG vereinbar ist. Es hat aber nicht erkannt, dass die Erforderlichkeit der Sanierung Gegenstand einer Abwägung ist und die Frage, ob die Sanierung durchgeführt ist, nach dem bei Aufhebung der Sanierungsverordnung maßgeblichen Sanierungskonzept zu beurteilen war. Fehlerhaft ist zudem die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass eine tatsächliche Vermutung für die Sanierungsbedingtheit der Bodenwerterhöhung streitet. Bodenwerterhöhungen, die in keinem Zusammenhang mit der Sanierung stehen, dürfen nicht abgeschöpft werden. Zur Sanierung gehören nach § 146 Abs. 1 BauGB nicht nur die Ordnungs-, sondern auch die - vorrangig den Grundstückseigentümern obliegenden - Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Es muss daher grundsätzlich keine Vergleichsbetrachtung angestellt werden, ob diese auch ohne förmliche Sanierung durchgeführt worden wären und sich das Gebiet dadurch qualitativ fortentwickelt hätte. Die gerichtliche Überprüfung der gewählten Wertermittlungsmethode genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Aktualität des veränderlichen Lagewertanteils nicht. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung eigener Aufwendungen nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend verneint.

    BVerwG 4 C 1.24 - Urteil vom 25. März 2025 - BVerwG PM 22/2025

    Vorinstanzen:

    VG Berlin, VG 13 K 267.19 - Urteil vom 24. November 2022 -

    OVG Berlin-Brandenburg, OVG 10 B 26/23 - Urteil vom 28. November 2023 -

    • BauGB
    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • Sanierung
    • Heranziehung
    • Sanierungsrecht
    • Ausgleichsbetrag
    • Prenzlauer Berg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss sich wieder mit dem Ausgleichsbetrag für die Sanierung im Prenzlauer Berg - Winsstraße beschäftigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist nicht zufrieden mit dem Ausgleichsbetrag für ihr 341 qm großes Grundstück in Berlin-Pankow, auf dem ein fünfstöckiges Wohnhaus steht. Ihr Grundstück liegt im ehemaligen Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Winsstraße, das 1994 offiziell festgelegt und 2011 wieder aufgehoben wurde. Für ihr Grundstück wurde eine Bodenwerterhöhung von 77 Euro pro Quadratmeter festgestellt, was einen Ausgleichsbetrag von 26.257 Euro ergibt. Ihr Widerspruch und die Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin abgelehnt. Es stellte fest, dass das Sanierungsgebiet rechtmäßig festgelegt und aufgehoben wurde. Die Annahme, dass die Bodenwerterhöhung sanierungsbedingt ist, wird durch eine tatsächliche Vermutung gestützt. Die Methode zur Wertermittlung war in Ordnung, und eigene Aufwendungen der Klägerin können nicht angerechnet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte zwar richtig erkannt, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass von Sanierungsverordnungen durch den Berliner Senat mit dem Baugesetz und dem Grundgesetz übereinstimmt. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Notwendigkeit der Sanierung abgewogen werden muss und dass die Frage, ob die Sanierung bereits durchgeführt wurde, nach dem maßgeblichen Sanierungskonzept zum Zeitpunkt der Aufhebung beurteilt werden sollte. Außerdem ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es eine tatsächliche Vermutung für die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung gibt, nicht korrekt. Erhöhungen, die nichts mit der Sanierung zu tun haben, dürfen nicht abgeschöpft werden. Laut BauGB gehören zur Sanierung nicht nur Ordnungsmaßnahmen, sondern auch die Baumaßnahmen, die in erster Linie von den Grundstückseigentümern im festgelegten Sanierungsgebiet durchgeführt werden müssen, wenn sie für die Ziele der Sanierung erforderlich sind. Es muss also nicht unbedingt verglichen werden, ob diese Maßnahmen auch ohne die formelle Sanierung stattgefunden hätten. Zudem hat das Gericht die gewählte Wertermittlungsmethode nicht ausreichend auf ihre Aktualität überprüft. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung eigener Aufwendungen hat das Oberverwaltungsgericht jedoch korrekt verneint.

BVerwG 4 C 1.24 - Urteil vom 25. März 2025 - BVerwG PM 22/2025

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