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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 4 C 2.24 - Wohnnutzung und faktisches Kerngebiet

  • sophme
  • 17. September 2025 um 14:17
  • 17. September 2025 um 14:18
  • 202 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Bei einer mehr als unerheblichen Wohnnutzung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks scheidet die Annahme eines faktischen Kerngebiets aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Nutzung eines Geschäftsgebäudes in der Innenstadt der Beklagten als Spielhalle. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht gab der Klage gestützt auf § 34 Abs. 1 BauGB statt. Die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als Vergnügungsstätte zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO. Die nicht unerhebliche, aber noch untergeordnete Wohnnutzung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks stehe dieser Einordnung nicht entgegen, obwohl sie im vorhandenen Umfang nur aufgrund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan zulässig wäre.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein faktisches Kerngebiet auch bei einer nicht unerheblichen Wohnnutzung vorliegt, steht mit der Regelungssystematik der Baunutzungsverordnung und § 7 BauNVO nicht in Einklang. Die Verweisung in § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB auf die §§ 2 ff. BauNVO findet dort eine Grenze, wo die Baunutzungsverordnung eine planerische Entscheidung der Gemeinde vorsieht. Der Verordnungsgeber hat die Entscheidung darüber, ob die sonstige Wohnnutzung in einem Kerngebiet über Ausnahmen hinausgehen darf, der Gemeinde überlassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 BauNVO). Dieser Planvorbehalt darf bei der Einordnung als faktisches Kerngebiet nicht übergangen werden. Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

    BVerwG 4 C 2.24 - Urteil vom 20. Mai 2025 - BVerwG PM 37/2025

    Vorinstanzen:

    VG Lüneburg, VG 2 A 404/18 - Urteil vom 03. Dezember 2020 -

    OVG Lüneburg, OVG 1 LC 11/21 - Urteil vom 14. Dezember 2023 -

    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • Spielhalle
    • Wohnnutzung
    • Kerngebiet
    • Vorhabengrundstück

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat klargestellt, dass man nicht einfach von einem Kerngebiet ausgehen kann, wenn in der Nähe des geplanten Grundstücks mehr als nur ein paar Leute wohnen.

In diesem Fall wollte die Klägerin einen Bauvorbescheid, um ein Geschäftsgebäude in der Innenstadt als Spielhalle zu nutzen. Die Stadt hat das abgelehnt, und auch der Widerspruch hat nichts gebracht. Das Verwaltungsgericht hat dann aber entschieden, dass die Klage berechtigt ist, basierend auf dem § 34 Abs. 1 BauGB. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Stadt zurückgewiesen, weil das Vorhaben laut § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 der BauNVO als Vergnügungsstätte erlaubt ist. Die Umgebung sieht aus wie ein Kerngebiet, auch wenn da ein gewisser Wohnanteil vorhanden ist, der aber nur durch einen Bebauungsplan erlaubt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil dann aufgehoben und die Sache zurück an die Vorinstanz geschickt. Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass man auch bei nennenswerter Wohnnutzung von einem Kerngebiet sprechen kann, passt nicht wirklich in die Regelungen der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber hat entschieden, dass die Gemeinde bestimmen darf, ob die Wohnnutzung in einem Kerngebiet über Ausnahmen hinausgehen kann. Diese Entscheidung darf nicht ignoriert werden, wenn man ein Gebiet als faktisches Kerngebiet einordnen will. Da nicht genug Fakten gesammelt wurden, kann der Senat nicht endgültig entscheiden.

BVerwG 4 C 2.24 - Urteil vom 20. Mai 2025 - BVerwG PM 37/2025

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