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DSA - Gesetz über digitale Dienste
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  5. DSA - Gesetz über digitale Dienste

Artikel 40 DSA

  • juristi.Red
  • 14. April 2025 um 23:34
  • 14. April 2025 um 23:37
  • 178 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Datenzugang und Kontrolle

    (1) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

    (2) Die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission verwenden die Daten, auf die gemäß Absatz 1 zugegriffen wurde, ausschließlich zur Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung, und sie berücksichtigen dabei gebührend die Rechte und Interessen der betroffenen Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen und Nutzer, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, des Schutzes vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.

    (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 erläutern die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen auf Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission die Gestaltung, die Logik, die Funktionsweise und die Tests ihrer algorithmischen Systeme einschließlich ihrer Empfehlungssysteme.

    (4) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen gewähren auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, die die Anforderungen in Absatz 8 dieses Artikels erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA beitragen, auch in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 35 DSA.

    (5) Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens gemäß Absatz 4 können Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ersuchen, das Verlangen zu ändern, wenn sie sich aus einem der beiden folgenden Gründe außerstande sehen, Zugang zu den angeforderten Daten zu gewähren:

    • a) sie haben keinen Zugriff auf die Daten;
    • b) die Gewährung des Zugangs zu den Daten führt zu erheblichen Schwachstellen bei der Sicherheit ihres Dienstes oder beim Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen.

    (6) Änderungsanträge nach Absatz 5 müssen Vorschläge für eine oder mehrere Alternativen enthalten, wie der Zugang zu den angeforderten Daten oder zu anderen Daten gewährt werden kann, die für die Zwecke des Verlangens angemessen und ausreichend sind. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort entscheidet innerhalb von 15 Tagen über den Änderungsantrag und teilt dem Anbieter der sehr großen Online-Plattforme oder sehr großen Online-Suchmaschine den betreffenden Beschluss sowie das gegebenenfalls geänderte Verlangen mit der neuen Frist für dessen Erfüllung mit.

    (7) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen erleichtern und gewähren den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 4 über geeignete Schnittstellen, die in dem Verlangen angegeben sind, einschließlich Online-Datenbanken oder Anwendungsprogrammierschnittstellen.

    (8) Auf hinreichend begründeten Antrag von Forschern erkennt der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort solchen Forschern für spezifische im Antrage genannte Forschungsarbeiten den Status von "zugelassenen Forschern" zu und reicht bei einem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine ein begründetes Verlangen auf Datenzugang gemäß Absatz 4 ein, sofern die Forscher nachweisen, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    • a) sie sind einer Forschungseinrichtung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 angeschlossen;
    • b) sie sind unabhängig von kommerziellen Interessen;
    • c) ihr Antrag gibt Aufschluss über die Finanzierung der Forschung;
    • d) sie sind in der Lage, die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten und personenbezogene Daten zu schützen, und sie beschreiben in ihrem Verlangen die angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die sie hierzu getroffen haben;
    • e) in ihrem Antrag wird nachgewiesen, dass der Zugang zu den Daten und die beantragten Fristen für die Zwecke ihrer Forschungsarbeiten notwendig und verhältnismäßig sind und dass die erwarteten Ergebnisse dieser Forschung zu den in Absatz 4 genannten Zwecken beitragen werden;
    • f) die geplanten Forschungstätigkeiten werden zu den in Absatz 4 genannten Zwecken durchgeführt;
    • g) sie haben sich dazu verpflichtet, ihre Forschungsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Forschungsarbeiten und unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Nutzer des betreffenden Dienstes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.

    Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort unterrichtet die Kommission und das Gremium über den Eingang von Verlangen gemäß diesem Absatz.

    (9) Forscher können ihr Verlangen auch beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Forschungsorganisation, der sie angeschlossen sind, einreichen. Nach Eingang des Verlangens gemäß diesem Absatz führt der Koordinator für digitale Dienste eine Anfangsbewertung durch, ob die jeweiligen Forscher alle in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllen. Der jeweilige Koordinator für digitale Dienste übermittelt anschließend das Verlangen zusammen mit den von den jeweiligen Forschern eingereichten Belegen und der Anfangsbewertung an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trifft die Entscheidung, ob einem Forscher unverzüglich der Status eines „zugelassenen Forschers" zuerkannt wird.

    Während der bereitgestellten ersten Bewertung gebührend Rechnung zu tragen ist, liegt die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines „zugelassenen Forschers" gemäß Absatz 8 in der Zuständigkeit des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort.

    (10) Der Koordinator für digitale Dienste, der den Status eines zugelassenen Forschers zuerkannt und bei Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen das begründete Verlangen auf Datenzugang zugunsten eines zugelassenen Forschers eingereicht hat, trifft eine Entscheidung über die Beendigung des Zugangs, wenn er nach einer Untersuchung von sich aus oder auf der Grundlage von Informationen Dritter feststellt, dass der zugelassene Forscher die in Absatz 8 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, und unterrichtet den betroffenen Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine über die Entscheidung. Vor der Beendigung des Zugangs erteilt der Koordinator für digitale Dienste dem zugelassenen Forscher die Gelegenheit, zu den Untersuchungsergebnissen und zu der Absicht, den Zugang zu beenden, Stellung zu nehmen.

    (11) Die Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort teilen dem Gremium die Namen und Kontaktangaben der natürlichen Personen oder Einrichtungen, denen sie gemäß Absatz 8 den Status eines ‚„zugelassenen Forschers" zuerkannt haben, sowie den Zweck der Forschungsarbeiten, für die der Antrag gestellt wurde, mit oder sie übermitteln dem Gremium diese Informationen, wenn der Datenzugang gemäß Absatz 10 beendet wurde.

    (12) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen gewähren unverzüglich Zugang zu Daten, einschließlich - soweit dies technisch möglich ist - zu Daten in Echtzeit vorausgesetzt, die Daten sind Forschern, auch Forschern, die mit gemeinnützigen Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen verbunden sind, die die in Absatz 8 Buchstaben b, c, d und e genannten Bedingungen erfüllen und die Daten ausschließlich zu Forschungszwecken verwenden, die zur Aufdeckung, Identifizierung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA beitragen, über ihre Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich.

    (13) Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Festlegung der technischen Bedingungen, unter denen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchdienste Daten gemäß den Absätzen 1 und 4 zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die besonderen Bedingungen festgelegt, nach denen eine solche Datenweitergabe an Forscher im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf und die einschlägigen objektiven Indikatoren sowie die Verfahren und erforderlichenfalls die unabhängigen Beratungsmechanismen zur Unterstützung der Datenweitergabe, wobei die Rechte und Interessen der Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen und der Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des Schutzes vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.

    • Kontrolle
    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Online-Plattform
    • Sorgfaltspflichten
    • Online-Umfeld
    • Zusatzverpflichtung
    • Online-Suchmaschine
    • systemische Risiken
    • Art. 40 DSA
    • Datenzugang

Datenzugang und Kontrolle leicht erklärt

(1) Die großen Online-Plattformen und Suchmaschinen müssen dem Koordinator für digitale Dienste oder der Kommission auf deren Anfrage innerhalb einer bestimmten Frist Zugang zu den Daten geben, die nötig sind, um zu überprüfen, ob sie die Regeln einhalten.

(2) Der Koordinator und die Kommission nutzen die erhaltenen Daten nur, um sicherzustellen, dass die Anbieter die Vorschriften befolgen. Dabei achten sie darauf, die Rechte und Interessen der Anbieter und Nutzer zu respektieren, insbesondere den Schutz persönlicher Daten und vertraulicher Informationen.

(3) Wenn der Koordinator oder die Kommission es verlangt, müssen die großen Anbieter erklären, wie ihre Algorithmen und Empfehlungssysteme funktionieren und getestet werden.

(4) Die Anbieter müssen auf Anfrage des Koordinators auch Forschern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, Zugang zu Daten geben, damit diese systemische Risiken in der EU untersuchen können.

(5) Innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Anfrage können die Anbieter um eine Änderung der Anfrage bitten, wenn sie aus bestimmten Gründen nicht in der Lage sind, die Daten bereitzustellen, zum Beispiel wenn sie keinen Zugang haben oder die Sicherheit ihres Dienstes gefährdet wäre.

(6) Solche Änderungsanträge müssen Alternativen vorschlagen, wie die Daten bereitgestellt werden könnten. Der Koordinator entscheidet innerhalb von 15 Tagen über die Anfrage und informiert die Anbieter über die Entscheidung.

(7) Die Anbieter müssen den Zugang zu den Daten über geeignete Schnittstellen ermöglichen, wie Online-Datenbanken oder APIs.

(8) Forscher, die bestimmte Bedingungen erfüllen, können den Status „zugelassener Forscher“ beantragen. Wenn sie diesen Status erhalten, können sie beim Anbieter der großen Plattform Daten anfordern, um ihre Forschung durchzuführen.

(9) Forscher können auch beim Koordinator ihres Landes einen Antrag stellen. Der Koordinator prüft, ob sie die Bedingungen erfüllen und leitet den Antrag dann weiter.

(10) Wenn ein zugelassener Forscher die Anforderungen nicht mehr erfüllt, kann der Koordinator den Zugang zu den Daten beenden, informiert den Anbieter und gibt dem Forscher die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.

(11) Die Koordinatoren müssen dem Gremium mitteilen, wer den Status eines zugelassenen Forschers hat und wofür die Daten angefordert wurden.

(12) Die Anbieter müssen den Forschern sofort Zugang zu den Daten gewähren, die sie für ihre Forschung benötigen, einschließlich Echtzeitdaten, sofern das technisch möglich ist.

(13) Die Kommission wird nach Rücksprache mit dem Gremium Regelungen erlassen, die festlegen, wie die Anbieter die Daten bereitstellen müssen und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen, während die Rechte der Anbieter und Nutzer geschützt werden.

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