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Artikel 39 DSA

  • juristi.Red
  • 13. April 2025 um 21:25
  • 13. April 2025 um 21:36
  • 152 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung

    (1) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.

    (2) Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:

    • a) den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung;
    • b) die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;
    • c) die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,
    • d) den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde;
    • e) ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden;
    • f) die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Art. 26 Abs. 2 DSA veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation;
    • g) die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.

    (3) In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst a bis e DSA bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst a Unterbuchst aa DSA.

    Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Art. 40 DSA und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben.

    • Transparenz
    • Online-Werbung
    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Online-Plattform
    • Sorgfaltspflichten
    • Online-Umfeld
    • Zusatzverpflichtung
    • Online-Suchmaschine
    • systemische Risiken
    • Art. 39 DSA

Mehr Durchblick bei Online-Werbung

Hier mal ein paar Infos zur Transparenz bei Online-Werbung:

(1) Anbieter von großen Online-Plattformen oder Suchmaschinen, die Werbung schalten, müssen in einem bestimmten Bereich ihrer Seite einige Infos sammeln und bereitstellen. Das Ganze wird über Schnittstellen zugänglich gemacht, und zwar für die gesamte Zeit, in der die Werbung läuft, plus ein Jahr danach. Die Infos sollten durchsuchbar sein und dürfen keine persönlichen Daten der Nutzer enthalten, die die Werbung gesehen haben oder sehen könnten. Außerdem müssen die Anbieter sicherstellen, dass die Infos richtig und vollständig sind.

(2) Im Archiv müssen mindestens folgende Infos drinstehen:

  • a) Der Inhalt der Werbung, also was beworben wird (Produkt, Dienstleistung oder Marke).
  • b) Wer für die Werbung verantwortlich ist.
  • c) Wer die Werbung bezahlt hat, wenn das jemand anderes ist als die Person in Punkt b.
  • d) Wie lange die Werbung geschaltet wurde.
  • e) Ob die Werbung gezielt an bestimmte Nutzergruppen gerichtet war und welche Kriterien dafür verwendet wurden.
  • f) Die kommerzielle Kommunikation, die auf den großen Plattformen veröffentlicht wurde.
  • g) Die Gesamtzahl der erreichten Nutzer, eventuell auch aufgeschlüsselt nach Ländern für die Zielgruppe.

(3) Wenn ein Anbieter eine Werbung wegen möglicher Rechtswidrigkeit oder Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen entfernt, dürfen die Infos zu der Werbung im Archiv nicht stehen. In diesem Fall müssen nur bestimmte Informationen bereitgestellt werden.

Die Kommission kann nach Rücksprache mit dem entsprechenden Gremium und der Öffentlichkeit Richtlinien zur Struktur und Funktionsweise der Archive herausgeben.

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