Die Habitatrichtlinie1 wurde mit dem Ziel erlassen, ein wesentliches Ziel der Union von allgemeinem Interesse zu erreichen: die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Qualität der Umwelt, indem dazu beigetragen wird, die Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu sichern.
In Spanien unterliegen die Populationen des Iberischen Wolfs gemäß der Richtlinie unterschiedlichen Schutzregelungen: Die Populationen südlich des Duero sind streng geschützt. Die Populationen nördlich des Duero sind als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse eingestuft, die Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann.
Gemäß einem regionalen Gesetz wurde der Wolf als Art eingestuft, die in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León (Spanien) nördlich des Duero gejagt werden darf. 2019 genehmigte die Regionalregierung einen Plan für die lokale Nutzung des Wolfes in den Jagdgebieten nördlich des Duero in den Jagdperioden 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022. Nach diesem Plan durften insgesamt 339 Wölfe gejagt werden2 3. Die Vereinigung für die Erhaltung und die Erforschung des Iberischen Wolfes (ASCEL) erhob gegen diesen Plan Klage beim Obergericht von Kastilien und León4.
Das spanische Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Regionalgesetzes mit der Richtlinie und befragt den Gerichtshof hierzu. Gemäß einem 2019 von Spanien an die Kommission übermittelten Bericht für den Zeitraum 2013-2018 befand sich der Wolf in den drei Regionen, in denen er im nationalen Staatsgebiet vorkam (mediterrane, atlantische und alpine Region), wobei die ersten beiden Kastilien und León einschließen, im Erhaltungszustand „ungünstig – unzureichend“.
Der Gerichtshof antwortet, dass das Regionalgesetz gegen die Richtlinie verstößt.
Der Wolf darf nämlich nicht als Art bezeichnet werden, die in einem Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaats gejagt werden darf, wenn sein Erhaltungszustand auf nationaler Ebene ungünstig ist.
Die Tatsache, dass eine Tierart Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann, bedeutet nicht, dass ihr Erhaltungszustand günstig ist.
Ziel dieser Maßnahmen muss sein, die betreffende Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. Wenn diese Maßnahmen Vorschriften über die Jagd beinhalten, sind diese somit dazu bestimmt, die Jagd einzuschränken und nicht auszuweiten. Wenn es sich als erforderlich erweist, kann die Jagd daher sogar verboten werden.
Darüber hinaus muss eine Entscheidung, mit der die Jagd einer Art erlaubt wird, begründet und auf Daten über die Überwachung des Erhaltungszustands dieser Art gestützt werden5 6. Ferner muss auf diese Überwachung besonderes Augenmerk gelegt werden, wenn diese Art allgemein als Art von gemeinschaftlichem Interesse angesehen wird. Die Autonome Gemeinschaft Kastilien und Léon hat bei der Ausarbeitung des streitigen Plans den Bericht aus dem Jahr 2019 jedoch nicht berücksichtigt, demzufolge sich der Wolf in Spanien in einem ungünstigen Erhaltungszustand befand.
Jedenfalls ist die Bewertung des Erhaltungszustands einer Art und der Frage, ob es angezeigt ist, Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung des von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie alle sechs Jahre erstellten Berichts sowie der neuesten wissenschaftlichen Daten, die dank der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Überwachung erlangt wurden, durchzuführen. Diese Bewertungen müssen nicht auf lokaler Ebene, sondern auch auf Ebene der biogeografischen Region oder sogar grenzüberschreitend durchgeführt werden7. Wenn sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, müssen die zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen. In diesem Rahmen können Schutzmaßnahmen wie die Beschränkung oder das Verbot der Jagd notwendig sein, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich der Risiken bleibt, die für die Erhaltung dieser Art in einem günstigen Erhaltungszustand bestehen (Vorsorgeprinzip).
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-436/22 | ASCEL | 29. Jul 2024 | EuGH PM 118/2024
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1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
2 Dieser Plan beruht auf einer regionalen Wolfszählung aus den Jahren 2012 und 2013, die im Rahmen einer zwischen 2012 und 2014 durchgeführten nationalen Zählung erfolgte, sowie auf jährlichen Monitoringberichten, die einen geringeren Beobachtungs- und Überwachungsaufwand erfordern, als er für eine Zählung benötigt wird. Ausgehend von den verfügbaren Daten und in Anwendung verschiedener Faktoren wird in diesem Plan die Anzahl der vor der Jagd nördlich des Duero in Kastilien und León vorhandenen Wölfe auf 1 051 Exemplare geschätzt. Die nationale Zählung ergab insgesamt 297 Rudel in Spanien, wovon 179 auf die Zählung in Kastilien und León entfielen, d. h. 60,3 % der auf nationaler Ebene ermittelten Gesamtzahl. Nach den Schlussfolgerungen dieses Plans würde eine jährliche Mortalitätsrate von mehr als 35 % zu einem Rückgang der Population dieser Art führen.
3 Seit September 2021 sind alle spanischen Wolfspopulationen streng geschützt. Allerdings dürfen die auf regionaler Ebene vor diesem Zeitpunkt erlassen Maßnahmen zum Abschuss und Fang von Exemplaren weiterhin angewendet werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen und Beschränkungen beachten. In einem Urteil vom 13 Juli 2022 hat der spanische Verfassungsgerichtshof die im Gesetz von Kastilien und León enthaltenen Vorschriften über die Wolfsjagd für verfassungswidrig erklärt.
4 Die ASCEL beantragt auch eine Entschädigung für den den wildlebenden Tieren zugefügten Schaden in Höhe des wirtschaftlichen Wertes aller während der Jagdperioden 2019/2020, 2020/21 und 2021/2022 getöteten Exemplare, und zwar 9 261 Euro pro Wolf. Nach dem regionalen Gesetz beträgt der Wert jedes gejagten Wolfes 6 000 Euro.
5 Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Erhaltungszustands der Arten und Lebensräume zu überwachen, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen. Diese Überwachung ist wesentlich, um zu ermitteln, ob Verwaltungsmaßnahmen erlassen werden müssen, um die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Arten sicherzustellen. Zu dieser Überwachungspflicht tritt die Pflicht hinzu, der Kommission alle sechs Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie zu übermitteln. Dieser Bericht muss die wichtigsten Ergebnisse der genannten Überwachung sowie u. a. eine Bewertung des Erhaltungszustands der verschiedenen im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorkommenden Arten enthalten.
6 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17.
7 Im Fall geschützter Tierarten, die – wie der Wolf – große Lebensräume beanspruchen, umfasst der Begriff „natürliches Verbreitungsgebiet“ mehr als den geografischen Raum, der die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2020, Alianța pentru combaterea abuzurilor, C-88/19, sowie die EuGH PM 72/2020).Hierzu ist zu bemerken, dass der Iberische Wolf in Portugal streng geschützt ist.