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Öffentliches Recht C-415/23 - ESA-Programm Galileo: Vergabeverfahren für die Beschaffung von Übergangssatelliten

  • sophme
  • 17. Oktober 2025 um 10:16
  • 17. Oktober 2025 um 10:18
  • 206 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage von OHB System gegen die Vergabe des Auftrags für Übergangssatelliten abgewiesen wurde, wird aufgehoben.

    Der EuGH verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück.

    Im Mai 2018 leitete die Europäische Weltraumorganisation (ESA) ein Vergabeverfahren für die Beschaffung von Übergangssatelliten im Rahmen des Galileo-Programms ein1 . In diesem Verfahren handelte die Europäische Kommission als öffentlicher Auftraggeber2 .

    Unter den bei ihr eingegangenen Teilnahmeanträgen wählte die ESA drei Unternehmen – OHB System (OHB), Airbus Defence and Space (ADS) und Thales Alenia Space Italia (TASI) – aus, die zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wurden.

    Am Ende des Vergabeverfahrens beschloss die Kommission zum einen, den Auftrag an TASI und ADS zu vergeben, und zum anderen, dem Angebot von OHB mit der Begründung den Zuschlag zu verweigern, dass es nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot sei.

    OHB focht diese Beschlüsse vor dem Gericht der Europäischen Union an. Im Laufe des Vergabeverfahrens hatte OHB der Kommission mitgeteilt, dass sein ehemaliger Chief Operating Officer (Manager für das operative Geschäft), der seinerzeit weitreichenden Zugang zu den Projektdaten des Angebots von OHB gehabt habe, zwischenzeitlich zu ADS gewechselt sei, wo er an die Spitze der für das Angebot von ADS zuständigen Abteilung gesetzt worden sei. Somit hätten die sensiblen Informationen, die der ehemalige Mitarbeiter von OHB erhalten habe, ADS im fraglichen Verfahren einen unzulässigen Vorteil verschafft.

    Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass es keinen ausreichenden Grund dafür gegeben habe, ADS auszuschließen.

    Das Gericht3 wies die insoweit vorgebrachten Einwände zurück und wies die Klage von OHB auf Nichtigerklärung der genannten Beschlüsse der Kommission ab.

    Auf ein Rechtsmittel hin hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück.

    Er weist darauf hin, dass für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden, u. a. der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt und dass solche Verträge auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben werden müssen. Dieser Grundsatz gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben und dass die Angebote den gleichen Bedingungen unterworfen sind.

    Der öffentliche Auftraggeber muss in jedem Abschnitt des Verfahrens für die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sorgen. Dies bedeutet, dass er prüfen muss, ob Interessenkonflikte bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Einstellung des ehemaligen leitenden Mitarbeiters des Mitbewerbers gewonnenen Informationen dem Bieter, der die Einstellung vorgenommen hat, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft haben. In Anbetracht von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des betreffenden Angebots hätte die Kommission daher alle relevanten Umstände prüfen müssen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben.

    Eine solche Prüfung muss nicht nur bei Vorliegen unmittelbarer Beweise für einen Verstoß gegen das Vergaberecht eingeleitet werden, sondern auch auf der Grundlage objektiver und übereinstimmender Indizien.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht geprüft hat, ob die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet hat. Da das Gericht diese Prüfung vorzunehmen hat, wird die Sache an dieses zurückverwiesen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-415/23 P | OHB System / Kommission | 12. Jun 2025 | EuGH PM 68/2025

    __________________________________

    1 Mit dem Galileo-Programm soll ein europäisches System für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung aufgebaut und betrieben werden. Das System umfasst eine Satellitenkonstellation sowie ein weltweites Netz von Bodenstationen.
    2 Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme hatte die Kommission mit der ESA für die Errichtungsphase des GalileoProgramms eine Übertragungsvereinbarung geschlossen.
    3 Urteil vom 26. April 2023, OHB System/Kommission, T-54/21 (siehe Pressemitteilung EuGH PM 66/2023).

    • EuGH
    • Vergabeverfahren
    • Vergabe
    • ESA
    • Galileo
    • Beschaffung
    • Übergangssatellit
    • Satellit

Das Gericht hat entschieden, dass das Urteil, welches die Klage von OHB System gegen die Vergabe des Auftrags für die Übergangssatelliten abgelehnt hat, jetzt aufgehoben wird. Der EuGH schickt die Sache zurück an das Gericht, damit die nochmal drüber schauen.

Im Mai 2018 hat die ESA (Europäische Weltraumorganisation) ein Vergabeverfahren für Übergangssatelliten im Rahmen des Galileo-Programms gestartet. Die Europäische Kommission war dabei der öffentliche Auftraggeber.

Die ESA hat dann drei Firmen ausgewählt, die Angebote abgeben sollten: OHB System, Airbus Defence and Space (ADS) und Thales Alenia Space Italia (TASI). Am Ende hat die Kommission den Auftrag an TASI und ADS vergeben und OHB gesagt, dass ihr Angebot nicht das beste war.

OHB hat das nicht einfach so hingenommen und gegen diese Entscheidung beim Gericht der Europäischen Union geklagt. Während des Verfahrens hat OHB angemerkt, dass ihr ehemaliger COO, der viel Zugang zu ihren Projektdaten hatte, mittlerweile zu ADS gewechselt ist. Das könnte ADS einen unfairen Vorteil verschafft haben.

Die Kommission meinte aber, dass es keinen Grund gab, ADS auszuschließen. Das Gericht hat die Einwände von OHB abgelehnt und ihre Klage zurückgewiesen.

Jetzt, nach dem Rechtsmittel, hat der Gerichtshof das Urteil aufgehoben und wieder an das Gericht geschickt. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass bei Verträgen, die aus dem EU-Haushalt finanziert werden, der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt. Das bedeutet, dass alle Bieter die gleichen Chancen haben müssen und die Angebote unter denselben Bedingungen eingereicht werden müssen.

Der öffentliche Auftraggeber muss während des gesamten Verfahrens sicherstellen, dass dieser Grundsatz beachtet wird. Das heißt, er muss mögliche Interessenkonflikte überprüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern.

Es könnte sein, dass die Informationen, die durch die Einstellung des ehemaligen Mitarbeiters von OHB an ADS gelangt sind, einen unfairen Vorteil verschafft haben. Aufgrund von Zweifeln an der Unabhängigkeit des Angebots hätte die Kommission alle relevanten Umstände prüfen müssen, die zu diesem Angebot geführt haben.

Solche Prüfungen sollten nicht nur bei direkten Beweisen für einen Verstoß gegen die Vergaberechtsvorschriften stattfinden, sondern auch auf Basis objektiver und übereinstimmender Hinweise.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das Gericht in diesem Fall einen Fehler gemacht hat, weil es nicht überprüft hat, ob die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten hat. Deshalb wird die Sache zurück an das Gericht geschickt.

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