Sie sind der Ansicht, das Projekt verstoße gegen die Vogelschutzrichtlinie1 , die auf den Schutz sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, abzielt. Zum einen befänden sich Brutgebiete der Feldlerche, des Rebhuhns und der Wachtel auf dem Gebiet der Arbeiten. Zum anderen würden in der Nähe auch zahlreiche Waldvogelarten, insbesondere der Mittelspecht, von dem durch den zukünftigen Kraftfahrzeugverkehr2 verursachten Lärm gestört werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof um Klarstellungen zur Tragweite des in der Richtlinie vorgesehenen Verbots3 ersucht, Vögel absichtlich erheblich zu stören. Es führt aus, dass in dem betreffenden Vorhaben verschiedene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf die Bestände der wildlebenden Vögel in diesem Gebiet oder in dessen Nähe vorgesehen seien4 .
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das in Rede stehende Verbot nicht nur für menschliche Tätigkeiten gilt, die die Beeinträchtigung von Vögeln zum Zweck haben, sondern auch für menschliche Tätigkeiten, mit denen nicht offenkundig ein solcher Zweck verfolgt, aber eine solche Beeinträchtigung in Kauf genommen wird. Folglich kann das in Rede stehende Straßenbauprojekt grundsätzlich unter dieses Verbot fallen.
Allerdings betrifft jenes Verbot nur Störungen, die sich auf das für ausreichend erachtete Niveau der Bestände wildlebender Vogelarten – und nicht auf Individuen dieser Arten – erheblich auswirken. Anders verhält es sich nur, wenn der Bestand einer bestimmten Art so weit zurückgegangen ist, dass die Störung einzelner Individuen die Erhaltung dieser Art gefährden könnte.
Darüber hinaus liegt keine absichtliche Störung vor, wenn durch Begleitmaßnahmen jede erhebliche Auswirkung vermieden werden kann, die der Zielsetzung der Erhaltung oder Wiederherstellung ausreichender Bestände der betroffenen Arten zuwiderläuft. Die im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen Begleitmaßnahmen sind daher bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob das in Rede stehende Verbot dem Vorhaben entgegensteht.
Die Wirksamkeit der Begleitmaßnahmen kann durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden. Diese Einschätzung muss auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruhen. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit der Begleitmaßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird.
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-131/24 | VIRUS u. a. | 26. Febr 2026 | EuGH PM 20/2026
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1 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 mit demselben Gegenstand kodifiziert.
2 Schätzungen zufolge dürfte die geplante Straße von ca. 12 000 Fahrzeugen täglich befahren werden.
3 In Art. 5 Buchst. d.
4 U. a. dürfen die Arbeiten nur in bestimmten Monaten durchgeführt werden dürfen und Altbäume in einer Entfernung von mindestens 300 Metern zur Straße müssen auf einer Fläche von 6,6 Hektar erhalten bleiben.