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Verwaltungsrecht C-131/24 - EuGH - Voraussetzungen für ein Straßenbauvorhaben, um den Vogelschutz zu gewährleisten

  • sophme
  • 10. April 2026 um 15:27
  • 10. April 2026 um 15:28
  • 118 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Mehrere Umweltorganisationen beanstanden vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht die Genehmigung für den Bau einer Straße mit zweimal zwei Fahrstreifen und einer Länge von 1,69 km im Süden von St. Pölten (sog. Vorhaben „Spange Wörth“).

    Sie sind der Ansicht, das Projekt verstoße gegen die Vogelschutzrichtlinie1 , die auf den Schutz sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, abzielt. Zum einen befänden sich Brutgebiete der Feldlerche, des Rebhuhns und der Wachtel auf dem Gebiet der Arbeiten. Zum anderen würden in der Nähe auch zahlreiche Waldvogelarten, insbesondere der Mittelspecht, von dem durch den zukünftigen Kraftfahrzeugverkehr2 verursachten Lärm gestört werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof um Klarstellungen zur Tragweite des in der Richtlinie vorgesehenen Verbots3 ersucht, Vögel absichtlich erheblich zu stören. Es führt aus, dass in dem betreffenden Vorhaben verschiedene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf die Bestände der wildlebenden Vögel in diesem Gebiet oder in dessen Nähe vorgesehen seien4 .

    Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das in Rede stehende Verbot nicht nur für menschliche Tätigkeiten gilt, die die Beeinträchtigung von Vögeln zum Zweck haben, sondern auch für menschliche Tätigkeiten, mit denen nicht offenkundig ein solcher Zweck verfolgt, aber eine solche Beeinträchtigung in Kauf genommen wird. Folglich kann das in Rede stehende Straßenbauprojekt grundsätzlich unter dieses Verbot fallen.

    Allerdings betrifft jenes Verbot nur Störungen, die sich auf das für ausreichend erachtete Niveau der Bestände wildlebender Vogelarten – und nicht auf Individuen dieser Arten – erheblich auswirken. Anders verhält es sich nur, wenn der Bestand einer bestimmten Art so weit zurückgegangen ist, dass die Störung einzelner Individuen die Erhaltung dieser Art gefährden könnte.

    Darüber hinaus liegt keine absichtliche Störung vor, wenn durch Begleitmaßnahmen jede erhebliche Auswirkung vermieden werden kann, die der Zielsetzung der Erhaltung oder Wiederherstellung ausreichender Bestände der betroffenen Arten zuwiderläuft. Die im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen Begleitmaßnahmen sind daher bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob das in Rede stehende Verbot dem Vorhaben entgegensteht.

    Die Wirksamkeit der Begleitmaßnahmen kann durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden. Diese Einschätzung muss auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruhen. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit der Begleitmaßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-131/24 | VIRUS u. a. | 26. Febr 2026 | EuGH PM 20/2026

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    _____________________________

    1 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 mit demselben Gegenstand kodifiziert.
    2 Schätzungen zufolge dürfte die geplante Straße von ca. 12 000 Fahrzeugen täglich befahren werden.
    3 In Art. 5 Buchst. d.
    4 U. a. dürfen die Arbeiten nur in bestimmten Monaten durchgeführt werden dürfen und Altbäume in einer Entfernung von mindestens 300 Metern zur Straße müssen auf einer Fläche von 6,6 Hektar erhalten bleiben.

    • Verwaltungsrecht
    • EuGH
    • Österreich
    • Vorraussetzung
    • Straßenbau
    • Vogelschutz

1. Kernaussage
Das Verbot der absichtlichen erheblichen Störung von Vögeln nach der Vogelschutzrichtlinie gilt auch für Projekte wie Straßenbau, wenn Störungen in Kauf genommen werden. Allerdings ist entscheidend, ob sich die Störung erheblich auf die Bestände der betroffenen Arten auswirkt. Begleitmaßnahmen können eine solche Störung ausschließen.

2. Sachverhalt

  • Umweltorganisationen wenden sich gegen den Bau einer Straße („Spange Wörth“) in Österreich.
  • Sie befürchten erhebliche Störungen geschützter Vogelarten durch Bau und Verkehrslärm.
  • Das nationale Gericht fragt den EuGH, wann eine „absichtliche erhebliche Störung“ im Sinne der Vogelschutzrichtlinie vorliegt.
  • Das Projekt sieht Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen vor.

3. Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellt klar:

  • Auch unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene Störungen können unter das Verbot fallen.
  • Entscheidend ist, ob die Bestände der Arten erheblich beeinträchtigt werden.
  • Wirksame Begleitmaßnahmen können verhindern, dass eine verbotene Störung vorliegt.

4. Begründung

  • Weites Verständnis von „absichtlich“:
    • Auch Tätigkeiten, die Störungen nicht bezwecken, aber bewusst in Kauf nehmen, sind erfasst.
  • Maßstab: Bestände, nicht Individuen:
    • Schutz bezieht sich grundsätzlich auf Populationen.
    • Ausnahme: bei stark gefährdeten Arten auch einzelne Individuen relevant.
  • Bedeutung von Begleitmaßnahmen:
    • Wenn diese wirksam sind und erhebliche Auswirkungen verhindern, liegt keine verbotene Störung vor.
  • Nachweis der Wirksamkeit:
    • Durch wissenschaftlich fundierte Gutachten möglich.
    • Kein Nachweis durch bereits erfolgreich umgesetzte Praxis erforderlich.

5. Praktische Bedeutung

  • Erleichtert die Zulassung von Infrastrukturprojekten bei ausreichenden Schutzmaßnahmen.
  • Stellt klar, wie Umweltverträglichkeitsprüfungen unionsrechtlich zu bewerten sind.
  • Wichtig für:
    • Umweltrecht
    • Planungsrecht
    • Artenschutzrecht

Dieses Urteil ist examensrelevant, weil es zentrale Fragen des europäischen Umwelt- und Naturschutzrechts behandelt:

1. Vogelschutzrichtlinie (Art. 5 RL 2009/147/EG)

Typisches Prüfungsthema: Schutz wildlebender Vogelarten.
Wichtig: Das Verbot erfasst nicht nur gezielte Eingriffe, sondern auch bewusst in Kauf genommene Beeinträchtigungen.

2. Begriff der „absichtlichen Störung“

Klausurklassiker:
👉 „Absichtlich“ bedeutet nicht nur zielgerichtetes Handeln, sondern auch Inkaufnahme von Störungen.
→ weite Auslegung zugunsten des Artenschutzes.

3. Maßstab: Population vs. Individuum

Zentrale Abgrenzung:

  • Grundsatz: Schutz der Bestände (Populationen)
  • Ausnahme: Schutz einzelner Individuen bei gefährdeten Arten

→ typisches Subsumtionsproblem im Examen.

4. Rolle von Begleitmaßnahmen

Wichtig:

  • Maßnahmen zur Schadensvermeidung sind zu berücksichtigen
  • Sie können dazu führen, dass kein Verstoß vorliegt

→ Klassiker im Umweltrecht: „Mitigation measures“

5. Beweismaßstab und Sachverständigengutachten

Examensrelevant:

  • Entscheidung kann auf wissenschaftlichen Gutachten beruhen
  • Keine Pflicht, bereits praktisch bewährte Maßnahmen nachzuweisen

→ wichtig für Beweiswürdigung in Klausuren.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anwendbarkeit der Vogelschutzrichtlinie
  2. Vorliegen einer Störung
  3. „Absichtlichkeit“ (inkl. Inkaufnahme)
  4. Erheblichkeit (Bestandsbezug)
  5. Berücksichtigung von Begleitmaßnahmen
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Eine „absichtliche Störung“ im Sinne der Vogelschutzrichtlinie liegt schon bei Inkaufnahme vor – entscheidend ist aber, ob die Bestände der Arten erheblich beeinträchtigt werden und ob wirksame Schutzmaßnahmen dies verhindern.

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