(1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie nach Art. 3 DMA, Art. 4 DMA, Art. 8 Abs. 2 DMA, Art. 9 DMA, Art. 10 DMA, Art. 16 DMA bis Art. 20 DMA, Art. 24 DMA, Art. 25 Abs. 1 DMA, Art. 29 DMA, Art. 30 DMA und Art. 31 DMA erlässt. In dieser Veröffentlichung sind die Namen der beteiligten Unternehmen und der wesentliche Inhalt des Beschlusses, einschließlich der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, anzugeben.
(2) Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der Torwächter oder Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.