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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Wettbewerbsrecht C-48/22 P - 2,4 Mrd. Euro Geldbuße gegen Google wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch Begünstigung des eigenen Preisvergleichsdiensts

  • Weitergeleitet von „C-48/22 P“
  • sophme
  • 12. September 2024 um 20:14
  • 29. Januar 2025 um 12:05
  • 258 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Das Rechtsmittel von Google und Alphabet wird zurückgewiesen.

    2017 verhängte die Kommission eine Geldbuße von etwa 2,4 Mrd. Euro gegen Google, weil das Unternehmen seine beherrschende Stellung auf mehreren nationalen Märkten für Online-Suchdienste missbraucht habe, indem es den eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber denjenigen der Wettbewerber begünstigt habe. Da das Gericht diesen Beschluss im Wesentlichen bestätigte, legten Google und Alphabet ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Dieser weist das Rechtsmittel zurück und bestätigt damit das Urteil des Gerichts.

    Mit Beschluss vom 27. Juni 20171 stellte die Kommission fest, dass Google in 13 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)2 auf seiner Seite für allgemeine Suchergebnisse die Ergebnisse seines eigenen Preisvergleichsdienstes gegenüber denjenigen konkurrierender Preisvergleichsdienste bevorzugt habe. Google präsentierte nämlich die Suchergebnisse seines Preisvergleichsdienstes an oberster Stelle und – mit attraktiven Bild- und Textinformationen versehen – hervorgehoben in „Boxen“. Die Suchergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste erschienen dagegen nur an nachrangiger Stelle in Form blauer Links und konnten deshalb – anders als die Ergebnisse des eigenen Preisvergleichsdienstes – von Ranking-Algorithmen auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google herabgestuft werden.


    Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Google seine beherrschende Stellung auf den Märkten für allgemeine Online-Suchdienste und für spezielle Warensuchdienste missbraucht habe, und verhängte daher eine Geldbuße in Höhe von 2 424 495 000 Euro, für die Alphabet als Alleingesellschafterin von Google in Höhe von 523 518 000 Euro gesamtschuldnerisch haftet.


    Google und Alphabet fochten den Beschluss der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union an. Mit Urteil vom 10. November 20213 wies das Gericht die Klage im Wesentlichen ab und bestätigte insbesondere die Geldbuße. Das Gericht hielt es dagegen nicht für erwiesen, dass das Verhalten von Google auch nur potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt für allgemeine Suchdienste hatte. Daher erklärte es den Beschluss für nichtig, soweit die Kommission darin auch in Bezug auf diesen Markt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festgestellt hatte.


    Google und Alphabet haben daraufhin ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, mit dem sie beantragen, das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde, und den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären.


    Mit seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und bestätigt damit das Urteil des Gerichts.

    Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Unionsrecht4 nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung. Konkret sind Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung verboten, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, einzelnen Unternehmen und Verbrauchern zu schaden. Dazu gehören Verhaltensweisen, die durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des Wettbewerbs auf einem Markt behindern, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist.


    Zwar kann, so der Gerichtshof, nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein beherrschendes Unternehmen, das seine eigenen Waren oder Dienstleistungen günstiger behandelt als diejenigen seiner Wettbewerber, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ein vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten an den Tag legt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch zu Recht festgestellt, dass das Verhalten von Google in Anbetracht der Merkmale des Marktes und der spezifischen Umstände des Falles diskriminierend ist und nicht dem Leistungswettbewerb entspricht.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-48/22 P | Google und Alphabet / Kommission (Google Shopping) | 10. Sept 2024 | EuGH PM 135/2024

    ___________________________

    1 Beschluss C(2017) 4444 final in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping]) (vgl. auch Pressemitteilung der Kommission IP/17/1784).
    2 Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Vereinigtes Königreich und Norwegen.
    3 Urteil des Gerichts vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17 (vgl. auch EuGH PM 197/2021).
    4 Art. 102 AEUV.

    • Missbrauch
    • Preisvergleich
    • EuGH
    • Google
    • Wettbewerbsrecht
    • Marktbeherrschung
    • Geldbuße
    • beherrschende Stellung
    • Alphabet

1. Kernaussage

Der EuGH bestätigt die gegen Google verhängte Geldbuße von rund 2,4 Milliarden Euro. Google hat seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst in den Suchergebnissen systematisch bevorzugte und konkurrierende Preisvergleichsdienste benachteiligte.

2. Sachverhalt

Die Kommission stellte 2017 fest, dass Google in mehreren EWR-Staaten seinen eigenen Preisvergleichsdienst („Google Shopping“) auf den Suchergebnisseiten besonders hervorgehoben präsentierte.

Die Ergebnisse erschienen an prominenter Stelle in speziellen Boxen mit Bildern und zusätzlichen Informationen.

Dagegen wurden die Angebote konkurrierender Preisvergleichsdienste lediglich als einfache Links angezeigt und konnten zusätzlich durch die Google-Rankingalgorithmen herabgestuft werden.

Die Kommission sah darin einen Missbrauch der beherrschenden Stellung auf den Märkten für allgemeine Online-Suchdienste und Preisvergleichsdienste und verhängte eine Geldbuße von rund 2,4 Milliarden Euro.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Google und Alphabet vollständig zurück.

Die Entscheidung der Kommission und das Urteil des Gerichts bleiben damit im Wesentlichen bestehen.

4. Begründung

Der EuGH betont, dass eine beherrschende Stellung als solche nicht verboten ist.

Verboten ist jedoch ihre missbräuchliche Ausnutzung.

Zwar stellt nicht jede Selbstbevorzugung eines marktbeherrschenden Unternehmens automatisch einen Missbrauch dar.

Im konkreten Fall führte die besondere Ausgestaltung der Suchergebnisse jedoch dazu, dass Google seinen eigenen Dienst systematisch bevorzugte und Wettbewerber benachteiligte.

Angesichts der Marktstruktur und der zentralen Bedeutung der Suchmaschine für den Zugang zu Nutzern stellte dieses Verhalten eine wettbewerbswidrige Diskriminierung dar, die nicht mehr dem Leistungswettbewerb entsprach.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil gehört zu den wichtigsten Entscheidungen des digitalen Wettbewerbsrechts. Es verdeutlicht, dass große Plattformunternehmen ihre Marktmacht nicht dazu nutzen dürfen, eigene Dienste zulasten von Wettbewerbern systematisch zu bevorzugen.

1. Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV)

Klassisches Prüfungsthema im europäischen Wettbewerbsrecht.

Wichtig:

Eine beherrschende Stellung ist nicht verboten.

Verboten ist nur ihre missbräuchliche Ausnutzung.

2. Selbstbevorzugung („Self-Preferencing“)

Besonders examensrelevant.

Der EuGH erkennt an, dass die bevorzugte Darstellung eigener Dienste durch ein marktbeherrschendes Unternehmen unter bestimmten Umständen einen Missbrauch darstellen kann.

Klassiker im Digital- und Plattformkartellrecht.

3. Behinderungsmissbrauch

Typischer Klausurfall:

Ein marktbeherrschendes Unternehmen verschlechtert die Wettbewerbschancen seiner Konkurrenten durch sein Marktverhalten.

Hier:

  • Bevorzugung eigener Angebote,
  • Herabstufung konkurrierender Angebote,
  • Verdrängungswirkung auf Nachbarmärkten.

4. Leistungswettbewerb als Maßstab

Zentrale Aussage des Urteils.

Art. 102 AEUV schützt den Wettbewerb aufgrund von Leistung, Qualität und Innovation.

Unzulässig sind Verhaltensweisen, die Wettbewerber nicht aufgrund besserer Leistungen verdrängen, sondern aufgrund struktureller Marktmacht.

5. Digitale Plattformen als Examensklassiker

Das Urteil gehört zu den Leitentscheidungen für:

  • Plattformmärkte,
  • Suchmaschinen,
  • digitale Gatekeeper,
  • Selbstbevorzugung durch digitale Unternehmen.

Besonders relevant im Zusammenspiel mit dem Digital Markets Act (DMA).

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Relevanter Markt
  2. Beherrschende Stellung
  3. Missbräuchliches Verhalten
  4. Wettbewerbsbeschränkende Wirkung
  5. Mögliche Rechtfertigung
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf seine Stellung nicht dazu nutzen, eigene Dienstleistungen systematisch zulasten konkurrierender Angebote zu bevorzugen. Selbstbevorzugung kann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV darstellen, wenn sie den Leistungswettbewerb verfälscht.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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