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Wettbewerbsrecht C-639/23 P(R) - Online-Werbung: Der Antrag von Amazon auf Aussetzung ihrer Pflicht, ein Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen, wird zurückgewiesen

  • juristi.Red
  • 27. Mai 2024 um 11:07
  • 16. Juni 2026 um 18:03
  • 204 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Amazon Services Europe gehört zum Amazon-Konzern. Ihre geschäftlichen Aktivitäten umfassen den Online-Einzelhandel und weitere Dienstleistungen wie Cloud Computing und Online-Streaming. Sie erbringt Online-Marktplatzdienste an Drittverkäufer und ermöglicht ihnen, Waren im Amazon Store zum Kauf anzubieten.

    Mit Beschluss vom 23. April 20231, der gemäß der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste2 erlassen wurde, benannte die Kommission Amazon Store als sehr große Online-Plattform. Dies bedeutet u. a., dass Amazon Store ein Werbearchiv mit detaillierten Informationen3 über ihre Online-Werbung öffentlich zugänglich machen muss. Amazon beantragte beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

    Sie stellte außerdem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 27. September 20234 ordnete der Präsident des Gerichts die Aussetzung des Beschlusses der Kommission an, soweit Amazon Store damit verpflichtet wird, das Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen. Die Kommission hat gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

    Mit seinem heutigen Beschluss hebt der Vizepräsident des Gerichtshofs den Teil des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der Kommission in Bezug auf das Werbearchiv ausgesetzt wird. Er stellt fest, dass der Kommission unter Verstoß gegen den Grundsatz eines kontradiktorischen Verfahrens die Möglichkeit vorenthalten wurde, zu den Argumenten, die von Amazon im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen wurden, Stellung zu nehmen. Da die Kommission vor dem Gerichtshof die Argumente vorgetragen hat, mit denen sie dem Vorbringen von Amazon vor dem Gericht entgegentreten wollte, entscheidet der Vizepräsident des Gerichtshofs den Rechtsstreit endgültig und weist den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

    Der Vizepräsident des Gerichtshofs ist der Ansicht, dass das Vorbringen von Amazon, die vom Unionsgesetzgeber eingeführte Pflicht, ein Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen, schränke ihre Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf unternehmerische Freiheit rechtswidrig ein, dem ersten Anschein nach nicht als unerheblich und außerdem völlig haltlos angesehen werden kann.

    Zudem würde Amazon, wenn keine Aussetzung erfolgt, vor einem eventuell ergehenden Urteil, mit dem der Beschluss der Kommission für nichtig erklärt wird, wahrscheinlich einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden.

    Diese Feststellungen sind jedoch für sich allein genommen nicht entscheidend. Es ist nämlich zu prüfen, ob die Abwägung sämtlicher beteiligter Interessen die Versagung der Aussetzung rechtfertigen kann. Hierzu stellt der Vizepräsident des Gerichtshofs fest, dass Amazon in dem Fall, dass die Aussetzung nicht gewährt wird, weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission hätte. Außerdem ist nicht dargetan, dass in diesem Fall die Existenz oder die langfristige Entwicklung von Amazon auf dem Spiel stünden. Darüber hinaus würde die Aussetzung bedeuten, das vollständige Erreichen der Ziele der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste möglicherweise über mehrere Jahre hinauszuschieben und damit möglicherweise ein Online- Umfeld bestehen oder sich entwickeln zu lassen, das eine Bedrohung für die Grundrechte darstellt; der Unionsgesetzgeber war aber der Auffassung, dass die sehr großen Online-Plattformen eine wichtige Rolle in diesem Umfeld spielen. Die vom Unionsgesetzgeber vertretenen Interessen gehen im vorliegenden Fall den materiellen Interessen von Amazon vor, weshalb die Abwägung zugunsten der Zurückweisung des Aussetzungsantrags ausfällt.


    EuGH-Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs in der Rechtssache C-639/23 P(R) | Kommission/Amazon Services Europe | 27. März 2024 | EuGH PM 60/2024

    ________________________

    1 Beschluss C(2023) 2746 final, vgl. auch Pressemitteilung der Kommission IP/23/2413.

    2 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste.

    3 Es handelt sich u. a. um den Inhalt der Werbung, die Person, für die die Werbung angezeigt wird, den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde, die wichtigsten Parameter, die für die zielgerichtete Werbung an bestimmte Empfänger verwendet werden, die auf sehr großen Online-Plattformen veröffentlichte kommerzielle Kommunikation und die Gesamtzahl der erreichten Nutzer.

    4 Amazon Services Europe/Kommission, T-367/23 R.

    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Amazon
    • Verpflichtung
    • öffentliche
    • Zugänglichkeit
    • Online-Werbung
    • Werbearchiv

1. Kernaussage

Der EuGH lehnt den Antrag von Amazon auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pflichten des Digital Services Act (DSA) ab. Auch wenn Amazon durch die Veröffentlichung eines Werbearchivs möglicherweise erhebliche Nachteile drohen, überwiegt das öffentliche Interesse an der schnellen Durchsetzung der DSA-Regeln für sehr große Online-Plattformen.

2. Sachverhalt

Die Kommission stufte den Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ (Very Large Online Platform – VLOP) im Sinne des Digital Services Act ein.

Dadurch wurde Amazon unter anderem verpflichtet, ein öffentlich zugängliches Werbearchiv bereitzustellen.

Dieses Archiv soll detaillierte Informationen über auf der Plattform geschaltete Werbung enthalten.

Amazon erhob Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Kommission und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

Der Präsident des Gerichts setzte die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Werbearchivs zunächst aus.

Hiergegen legte die Kommission Rechtsmittel beim EuGH ein.

3. Entscheidung des EuGH

Der Vizepräsident des EuGH hebt die Aussetzung auf.

Der Antrag von Amazon auf vorläufigen Rechtsschutz wird endgültig zurückgewiesen.

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines öffentlichen Werbearchivs bleibt daher vorläufig bestehen.

4. Begründung

Der EuGH stellt zunächst fest, dass das Gericht der Kommission nicht ausreichend Gelegenheit gegeben hatte, zu bestimmten Argumenten von Amazon Stellung zu nehmen.

Dies verletzte den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

In der Sache erkennt der Gerichtshof an, dass Amazons Einwände gegen die Werbearchivspflicht nicht offensichtlich unbegründet sind.

Ebenso sei nicht ausgeschlossen, dass Amazon ohne Aussetzung erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile erleidet.

Entscheidend sei jedoch die Interessenabwägung.

Der EuGH betont, dass der DSA dem Schutz grundlegender Interessen dient, insbesondere dem Schutz der Grundrechte im digitalen Raum.

Eine Aussetzung der Pflichten könnte die Verwirklichung dieser Ziele über Jahre verzögern.

Demgegenüber seien weder die Existenz noch die langfristige wirtschaftliche Entwicklung von Amazon gefährdet.

Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Anwendung des DSA.

5. Praktische Bedeutung

Die Entscheidung stärkt die Durchsetzung des Digital Services Act.

Große Plattformen können sich nicht ohne Weiteres durch einstweiligen Rechtsschutz von den neuen Transparenzpflichten befreien.

Zugleich zeigt der EuGH, dass bei digitalen Plattformregulierungen die öffentlichen Interessen am Schutz der Nutzerrechte erhebliches Gewicht besitzen.

1. Vorläufiger Rechtsschutz im Unionsrecht

Klassisches Prüfungsthema.

Der EuGH prüft beim einstweiligen Rechtsschutz insbesondere:

  • Erfolgsaussichten in der Hauptsache (fumus boni iuris)
  • Dringlichkeit
  • Gefahr eines schweren und irreparablen Schadens
  • Interessenabwägung

2. Digital Services Act (DSA)

Aktuelles Examens- und Schwerpunktbereichsthema.

Besonders relevant sind:

  • Very Large Online Platforms (VLOPs)
  • Transparenzpflichten
  • Werbearchive
  • Plattformregulierung

3. Interessenabwägung im Eilverfahren

Zentrale Aussage der Entscheidung.

Selbst wenn ein Antragsteller erhebliche Nachteile glaubhaft macht, kann der Antrag scheitern, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.

4. Grundrechte im digitalen Raum

Der EuGH hebt die Bedeutung des Schutzes von Grundrechten im Online-Umfeld hervor.

Der DSA dient insbesondere dem Schutz von Nutzern vor Risiken großer Plattformen.

5. Verhältnis von Unternehmensfreiheit und Gemeinwohlinteressen

Klassischer unionsrechtlicher Abwägungsfall.

Auf der einen Seite steht die unternehmerische Freiheit von Amazon.

Auf der anderen Seite stehen Transparenz, Verbraucherschutz und Grundrechtsschutz im digitalen Binnenmarkt.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

  • Zulässigkeit des Eilantrags
  • Fumus boni iuris
  • Dringlichkeit
  • Schwerer und irreparabler Schaden
  • Interessenabwägung
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Auch wenn einer sehr großen Online-Plattform durch regulatorische Transparenzpflichten Nachteile drohen, kann einstweiliger Rechtsschutz versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Digital Services Act überwiegt. Der EuGH misst dem Schutz der Grundrechte im digitalen Raum dabei besonderes Gewicht bei.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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