B 5 R 3/23 R - Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen
Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Az. B 5 R 3/23 R).