(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt,
- entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1 SGB VIII, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder
- entgegen § 47 SGB VIII eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt oder
- entgegen § 97a Abs. 4 SGB VIII vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.