Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VIII bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
- eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VIII bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.