(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 5 sowie 6a bis 7c und 10 SGB VIII sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 SGB VIII, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. Die Erhebung nach § 99 Abs. 6 SGB VIII erfolgt laufend. Die übrigen Erhebungen nach § 99 SGB VIII sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Abs. 8 SGB VIII erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Abs. 9 SGB VIII erstmalig für das Jahr 2014.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
- § 99 Abs. 1 SGB VIII sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- § 99 Abs. 2 SGB VIII sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
- § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
- § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchst a SGB VIII, § 99 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6a sowie 6b und 10 SGB VIII sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
- § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchst b und Abs. 4 und 5 SGB VIII sind zum 31. Dezember,
- § 99 Abs. 7 und 7a bis 7c SGB VIII sind zum 1. März,
- § 99 Abs. 6 SGB VIII sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,
- § 99 Abs. 8 SGB VIII sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
- § 99 Abs. 9 SGB VIII sind zum 15. Dezember
zu erteilen.