(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nr. 4 SGB VIII sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
- die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10 SGB VIII, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
- die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10 SGB VIII, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
- die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10 SGB VIII,
- die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 10 SGB VIII,
- die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10 SGB VIII,
- die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Abs. 1 SGB VIII, soweit sie eine Beratung nach § 28 SGB VIII oder § 41 SGB VIII betreffen, nach § 99 Abs. 8 SGB VIII, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VIII sind, und nach § 99 Abs. 3 sowie 7 und 9 SGB VIII,
- Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Abs. 3 AdVermiG (des Adoptionsvermittlungsgesetzes) aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 AdVermiG (des Adoptionsvermittlungsgesetzes) sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AdVermiG (des Adoptionsvermittlungsgesetzes) aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 AdVermiG (des Adoptionsvermittlungsgesetzes) gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII sowie gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2a SGB VIII für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2b SGB VIII für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,
- die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 SGB VIII.
Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Abs. 7c SGB VIII werden durch Landesrecht bestimmt.
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1 und 3 sowie 7 und 8 und 9 SGB VIII übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.