Recht auf Vergessenwerden

  • Recht auf Löschung gem. Art 17 DSGVO

    Art. 17 DSGVO räumt jeder betroffenen Person ein Recht auf Löschung ein, wenn der Zweck für die Verarbeitung nicht mehr bestehen, insbesondere die Speicherung der Daten nicht mehr notwendig ist. Darüber hinaus legt die Norm der verantwortlichen Person die Pflicht auf, bei Entfallen des Speicherungsgrundes die jeweiligen Daten zu löschen.


    Suchmaschinenanbieter sind bicht verpflichtet, weltweit zu löschen. Es reicht eine Beschränkung auf die EU-Staaten. (EuGH v. 24.09.2019 C 507/17)

    Eine solche Auslistung muss "erforderlichenfalls von Maßnahmen begleitet sein, die es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste mittels einer Nicht-EU-Version auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind".


    Verweise auf Gesetze, Erwägungsgründe und Ausbildung: Art. 17 DSGVO // EG 65 // dspl 430 + dspl 439 // L 26 AS 2621/17

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