Die Datenschutzgrundverordnung nutzt den Begriff der „Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ grundlegend. Die DSGVO schützt gem. Art. 1 Abs. 2 DSGVO, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen. Diese bestimmen sich nach der Grundrechtecharta der EU (Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten der Europäischen Union – GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Zum Begriff "Rechte und Freiheiten natürlicher Personen" gehören auch einfachgesetzliche individuelle Rechte.
Er ist im Rahmen des europarechtlichen Kontextes auszulegen. Nationalstaatliches Verständnis darf hingegen nicht angewandt werden. Ausgangspunkt ist das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gem. Art. 8 GrCh, er umfasst jedoch alle Grundrechte, die durch das Datenschutzrecht zumindest mittelbar geschützt werden. In besonderem Maße dienen auch die in Art. 5 DSGVO normierten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Betroffenenrechte diesem Schutz.
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