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§ 0755 ZPO

  • juristi.Red
  • 16. Januar 2024 um 21:47
  • 3. Oktober 2026 um 23:26
  • 449 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

    (1) Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn

    1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist,
    2. der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und
    3. dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a ZPO als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Abs. 4 Satz 2 ZPO noch zugrunde legen darf.

    Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

    1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
    2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 GewO (der Gewerbeordnung) zuständigen Behörden.

    (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

    1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
    2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
    3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG (des Straßenverkehrsgesetzes)

    erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

    (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

    1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
    2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 GewO (der Gewerbeordnung) zuständigen Behörden.

    (2) - (3) ...

    ______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) ...

    (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

    1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
    2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
    3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG (des Straßenverkehrsgesetzes)

    erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

    (3) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Schuldner
    • Ermittlung
    • Aufenthalt
    • § 755 ZPO

Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

(1) Ist die Adresse oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt, darf der Gerichtsvollzieher bestimmte Stellen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts abfragen. Bei der Meldebehörde kann er insbesondere die aktuelle Anschrift sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung erfragen. Voraussetzung ist, dass er mit der Vollstreckung gegen den Schuldner beauftragt wurde und ihm die vollstreckbare Ausfertigung vorliegt oder diese wirksam elektronisch nach § 754a ZPO übermittelt wurde und nach § 754a Abs. 4 Satz 2 ZPO noch verwendet werden darf.

Der Gerichtsvollzieher kann außerdem damit beauftragt werden, die aktuelle Anschrift, den Sitz oder den Ort der Hauptniederlassung des Schuldners zu ermitteln. Dazu darf er das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister einsehen oder bei den nach § 14 Abs. 1 GewO (der Gewerbeordnung) zuständigen Behörden Auskunft einholen.

(2) Bleibt die Suche nach Absatz 1 erfolglos, stehen dem Gerichtsvollzieher weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Er darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen

  1. über das Ausländerzentralregister und anschließend die zuständige Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsort suchen,
  2. bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach der bekannten Anschrift oder dem derzeitigen bzw. zukünftigen Aufenthaltsort fragen und
  3. beim Kraftfahrt-Bundesamt Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG (des Straßenverkehrsgesetzes) abrufen.

Bei Unionsbürgern gelten für Abfragen beim Ausländerzentralregister besondere Einschränkungen. Die entsprechenden Daten dürfen nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zum Freizügigkeitsrecht erhoben bzw. übermittelt werden. Eine berufsständische Versorgungseinrichtung darf nur abgefragt werden, wenn der Gläubiger die konkrete Einrichtung nennt und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner dort Mitglied ist.

(3) Bereits ermittelte Daten können für weitere Vollstreckungsverfahren gegen denselben Schuldner genutzt werden. Sind die Informationen höchstens drei Monate zuvor beim Gerichtsvollzieher eingegangen, darf er sie auch für einen weiteren Gläubiger verwenden. Voraussetzung ist, dass auch in diesem neuen Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Datenerhebung erfüllt sind.

____________________________

Praxis-Beispiel: Ein Gläubiger möchte gegen einen Schuldner vollstrecken, kennt dessen aktuelle Adresse aber nicht. Der beauftragte Gerichtsvollzieher fragt zunächst bei der Meldebehörde nach. Bleibt diese Suche erfolglos, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Stellen wie die Rentenversicherung oder das Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. So kann die aktuelle Anschrift oder der Aufenthaltsort ermittelt und die Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden.

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