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§ 0754a ZPO

  • Weitergeleitet von „754a Abs. 4 Satz 2 ZPO“
  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 19:59
  • 2. Oktober 2026 um 19:01
  • 286 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Elektronischer Vollstreckungsauftrag

    (1) Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage

    1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
    2. der Vollstreckungsklausel oder
    3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen

    erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.

    (2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.

    (3) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass

    1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
    2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

    Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.

    (4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber

    1. den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und
    2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln.

    Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _______________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    § 754a ZPO Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

    (1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

    1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
    2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
    3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
    4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

    Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.

    (2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • elektronischer
    • Vollstreckungsauftrag
    • § 754a ZPO

Elektronischer Vollstreckungsauftrag

(1) Bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag können die notwendigen Unterlagen grundsätzlich auch elektronisch eingereicht werden. Müssen für die Vollstreckung einer Geldforderung normalerweise bestimmte Schriftstücke vorgelegt oder durch Übergabe übergeben werden, reicht es aus, diese in elektronische Dokumente umzuwandeln und dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Das betrifft:

  1. die Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
  2. die Vollstreckungsklausel und
  3. weitere Urkunden, die zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich sind.

Sollen zusätzlich Kosten der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, müssen auch eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und die dazugehörigen Belege elektronisch eingereicht werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher muss eindeutig prüfen können, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt sind. Reichen die elektronisch übermittelten Unterlagen dafür nicht aus, informiert er den Auftraggeber und fordert die noch benötigten Dokumente an. Diese können je nach Anforderung elektronisch oder als Schriftstücke eingereicht werden.

(3) Der Auftraggeber muss die Richtigkeit der elektronisch übermittelten Unterlagen bestätigen. Er muss versichern, dass

  1. die elektronischen Dokumente optisch und inhaltlich mit den ursprünglichen Schriftstücken übereinstimmen und
  2. die Forderung in der Höhe, in der vollstreckt werden soll, noch besteht.

Diese Versicherung muss in Textform abgegeben werden.

(4) Änderungen an den ursprünglichen Unterlagen müssen dem Gerichtsvollzieher unverzüglich mitgeteilt werden. Das gilt auch, wenn ein ursprünglich übermitteltes Schriftstück nicht mehr besteht. Geänderte Schriftstücke müssen erneut in elektronische Dokumente übertragen und dem Gerichtsvollzieher übermittelt werden. Sobald der Gerichtsvollzieher über eine Änderung informiert wurde, darf er die bisherige elektronische Fassung nicht mehr für die weitere Vollstreckung verwenden.

______________________________

Praxis-Beispiel: Ein Gläubiger beauftragt einen Gerichtsvollzieher elektronisch mit der Vollstreckung einer Geldforderung und übermittelt den Vollstreckungstitel sowie die weiteren notwendigen Unterlagen digital. Er bestätigt, dass die Dateien mit den Originalen übereinstimmen und die Forderung noch offen ist. Ändert sich später eines der Dokumente, muss er den Gerichtsvollzieher sofort informieren und die aktualisierte Fassung elektronisch nachreichen.

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