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§ 0754 ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 19:53
  • 2. Oktober 2026 um 18:43
  • 190 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

    (1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a ZPO, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Abs. 4 Satz 2 ZPO noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b ZPO zu treffen.

    (2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a ZPO als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Abs. 4 Satz 2 ZPO noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    ___________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    § 754 ZPO Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

    (1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b ZPO zu treffen.

    (2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Ermächtigung
    • Gerichtsvollzieher
    • § 754 ZPO

Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

(1) Mit dem Vollstreckungsauftrag erhält der Gerichtsvollzieher bestimmte Befugnisse. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger den Auftrag erteilt und dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder durch Übergabe oder elektronisch nach § 754a ZPO übermittelt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung muss das Dokument nach § 754a Abs. 4 Satz 2 ZPO noch für die Vollstreckung verwendet werden dürfen. Der Gerichtsvollzieher darf dann Leistungen des Schuldners entgegennehmen und darüber eine Quittung ausstellen. Außerdem darf er für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 802b ZPO treffen.

(2) Gegenüber dem Schuldner und anderen Personen weist sich der Gerichtsvollzieher durch die vollstreckbare Ausfertigung als zur Vollstreckung berechtigt aus. Dafür muss er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung sein oder diese wirksam elektronisch nach § 754a ZPO erhalten haben und nach § 754a Abs. 4 Satz 2 ZPO noch verwenden dürfen. Ein Mangel oder eine interne Beschränkung des Vollstreckungsauftrags kann der Gläubiger gegenüber dem Schuldner oder Dritten nicht geltend machen.

_________________________

Praxis-Beispiel: Ein Gläubiger beauftragt einen Gerichtsvollzieher und stellt ihm die vollstreckbare Ausfertigung ordnungsgemäß zur Verfügung. Der Gerichtsvollzieher darf daraufhin Geld vom Schuldner entgegennehmen, den Empfang quittieren und unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Zahlungsvereinbarung mit ihm treffen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...

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