• Zivilrecht - Allgemeiner Teil

    Das Vereinsregister wird beim Amtsgericht geführt. Hier werden die wesentlichen Rechtsverhältnisse des Vereins eingetragen.

    Es dient daher der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs mit dem Verein. Der Verein, der keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, wird durch die Eintragung rechtsfähig.


    Erst die Eintragung von Vereinsnamen, Sitz, Satzung und Vorstand begründet die Rechtsfähigkeit als juristische Person und die Stellung als eingetragener Verein, Abkürzung e.V. Auch Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung im Register wirksam (§§ 64 BGB ff, 71 BGB). Das Vereinsregister genießt nur eine negative Publizität, keinen öffentlichen Glauben § 68 BGB. Andere Änderungen werden schon vor Eintragung ins Register wirksam (z.B. Änderung des Vorstands). Es ist das Amtsgericht am Sitz des Vereines zuständig. Das Registerwesen ist Teil der Rechtspflege (im weiteren Sinne)

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