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§ 0071 BGB

  • Weitergeleitet von „71 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 00:36
  • 22. August 2024 um 21:33
  • 782 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Änderungen der Satzung

    (1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

    (2) Die Vorschriften der §§ 60 BGB, 64 BGB und 66 BGB finden entsprechende Anwendung.


    Fassung ab 01. Aug 2022

    ______________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2022

    (1) ...

    (2) Die Vorschriften der §§ 60 BGB, 64 BGB und des § 66 Abs. 2 BGB finden entsprechende Anwendung.

    • Zivilrecht
    • Verein
    • BGB AT
    • juristische Person
    • Änderung
    • eingetragener Verein
    • § 71 BGB
    • Satzung
    • Satzungsänderung

(1) Wenn wir unsere Satzung ändern wollen, muss das erstmal ins Vereinsregister eingetragen werden, damit die Änderungen wirklich gelten. Der Vorstand kümmert sich um die Anmeldung. Dabei müssen wir eine Kopie des Beschlusses, der die Änderung enthält, und den aktuellen Wortlaut der Satzung mit einreichen. In der Satzung müssen die neuen Punkte mit dem Beschluss übereinstimmen. Die Teile, die gleich geblieben sind, sollten mit dem zuletzt eingereichten Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Falls wir die Satzung geändert haben, aber keinen kompletten neuen Wortlaut eingereicht haben, müssen auch die vorherigen Änderungen berücksichtigt werden.

(2) Die Regeln aus den §§ 60 BGB, 64 BGB und 66 BGB gelten hier ebenfalls.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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