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§ 0811 ZPO

  • Weitergeleitet von „811 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und 6 ZPO“
  • juristi.Red
  • 5. Januar 2024 um 18:34
  • 22. Oktober 2025 um 20:35
  • 1.378 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Unpfändbare Sachen und Tiere

    (1) Nicht der Pfändung unterliegen

    1. Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
      • a) für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
      • b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
      • c) aus gesundheitlichen Gründen;
      • d) zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
    2. Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
    3. Bargeld

      • a) für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
      • b) für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel

      des täglichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;

    4. Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
    5. private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
    6. öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
    7. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
    8. Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,

      • a) nicht zu Erwerbszwecken hält oder
      • b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,

      sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

    (2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

    (3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

    (4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.


    Fassung ab 01. Jan 2022

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    § 811 ZPO Unpfändbare Sachen

    (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

    1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;

    2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

    3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

    4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;

    4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;

    5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

    6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

    7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;

    8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 ZPO bis 850b ZPO dieses Gesetzes oder der in § 54 Abs. 3 bis 5 SGB I (des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;

    9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;

    10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind;

    10a. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung dienen oder für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;

    11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

    12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;

    13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.

    (2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.


    Fassung ab 01. Dez 2021

    (Abs. 1 Nr. 10a neu)

    ____________________________

    Fassung bis einschl 30. Nov 2021

    (1) ...

    1. - 9. ...

    10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;

    11. - 13. ...

    (2) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Tiere
    • § 811 ZPO
    • unpfändbare Sachen
    • Geldforderung
    • körperliche Sachen

Unpfändbare Sachen und Tiere

Was darf nicht gepfändet werden?

  1. Sachen, die der Schuldner oder jemand, der mit ihm zusammenwohnt, braucht:
    • a) für ein einfaches Leben und die Haushaltsführung.
    • b) für den Job oder eine Ausbildung.
    • c) aus gesundheitlichen Gründen.
    • d) für religiöse Zwecke oder aus Glaubensgründen, solange ihr Wert nicht über 500 Euro liegt.
  2. Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Unterkünfte, die der Schuldner oder seine Familie dauerhaft nutzen.
  3. Bargeld:
    • a) Der Schuldner (wenn er eine natürliche Person ist) darf ein Fünftel behalten.
    • b) Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt gibt’s ein Zehntel.
    • Das Ganze gilt für den täglichen Freibetrag nach § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO bis zum Monatsende der Pfändung. Der Gerichtsvollzieher kann in Einzelfällen auch einen anderen Betrag festlegen.
  4. Unterlagen, die der Schuldner oder jemand aus seinem Haushalt gesetzlich aufbewahren muss oder für Buchhaltung braucht.
  5. Private Aufzeichnungen, die die Persönlichkeitsrechte betreffen.
  6. Öffentliche Urkunden, die der Schuldner oder seine Familie für Nachweise braucht.
  7. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen.
  8. Tiere, die der Schuldner oder jemand aus seinem Haushalt:
    • a) nicht zur Geldverdienerei hält oder
    • b) für seinen Job braucht.
    • Dazu gehört auch das Futter und die Streu für diese Tiere.

Besondere Ausnahmen

  • Sachen oder Tiere, die in Punkt 1 a und b oder Punkt 2 stehen, können trotzdem gepfändet werden, wenn der Verkäufer eine Geldforderung hat, die durch einen Eigentumsvorbehalt gesichert ist. Das muss durch eine Urkunde nachgewiesen werden.
  • Wenn der Gläubiger einen Antrag stellt, kann das Gericht die Pfändung eines Tieres aus Punkt 1 a zulassen, wenn es viel wert ist und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine große Härte darstellt, die nicht gerechtfertigt ist, selbst wenn man den Tierschutz und die Interessen des Schuldners berücksichtigt.
  • Sachen, die der Schuldner für ein Leben braucht, das nicht als einfach gilt, sollten nicht gepfändet werden, wenn klar ist, dass der Verkaufspreis nicht einmal annähernd dem Anschaffungswert entspricht.
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