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§ 0811a ZPO

  • juristi.Red
  • 18. Januar 2024 um 19:48
  • 22. Oktober 2025 um 20:38
  • 414 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Austauschpfändung

    (1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a und b und Nr. 2 ZPO unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

    (2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

    (3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

    (4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    ______________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und 6 ZPO unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

    (2) - (4) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Geldforderung
    • körperliche Sachen
    • § 811a ZPO
    • Austauschpfändung

Austauschpfändung

(1) Wenn ein Gläubiger eine Sache pfänden will, die normalerweise nicht pfändbar ist, kann das erlaubt werden. Das gilt, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme ein gleichwertiges Ersatzstück gibt oder ihm das nötige Geld dafür überlässt. Falls der Gläubiger das Ersatzstück nicht rechtzeitig besorgen kann oder es ihm nicht zuzumuten ist, kann die Pfändung trotzdem genehmigt werden, aber nur so, dass der Schuldner den Betrag für das Ersatzstück aus dem Vollstreckungserlös bekommt (das nennt man Austauschpfändung).

(2) Ob die Austauschpfändung erlaubt ist, entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers. Das Gericht sollte die Pfändung nur genehmigen, wenn es passend erscheint, besonders wenn der Erlös aus der Vollstreckung viel höher ist als der Wert des Ersatzstücks. Das Gericht legt auch fest, wie viel das Ersatzstück wert ist oder wie viel Geld für die Beschaffung nötig ist. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 muss der festgelegte Betrag dem Gläubiger aus dem Erlös erstattet werden; das zählt zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der Geldbetrag, den der Schuldner bekommt, kann nicht gepfändet werden.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 darf die gepfändete Sache erst nach dem rechtskräftigen Beschluss zur Genehmigung weggenommen werden.

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