(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht.
(2) § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 80 Satz 2 ZPO, die §§ 84 ZPO bis 86 ZPO sowie 752a Abs. 2 und 3 ZPO sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden.
Fassung ab 01. Okt 2026
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Fassung bsi einschl 30. Sept 2026
§ 753a ZPO Vollmachtsnachweis
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g ZPO.
Fassung neu ab 01. Jan 2021