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§ 0079 ZPO

  • Weitergeleitet von „79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 25. Januar 2021 um 20:03
  • 22. Februar 2025 um 23:40
  • 888 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Parteiprozess

    (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

    (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

    1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG (des Aktiengesetzes)); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
    2. volljährige Familienangehörige (§ 15 AO (der Abgabenordnung), § 11 LPartG (des Lebenspartnerschaftsgesetzes)), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
    3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
    4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (des Rechtsdienstleistungsgesetzes)), und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 KrZwMG (des Kreditzweitmarktgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.

    Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

    (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

    (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

    Fassung ab 30. Dez 2023

    _________________________

    Fassung bis einschl 29. Dez 2023

    (1) ...

    (2) 1. - 3. ...

    4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (des Rechtsdienstleistungsgesetzes)) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.

    (3) - (4) ...

    • Zivilprozess
    • § 79 ZPO
    • Parteiprozess
    • Prozessbevollmächtigte

(1) Wenn es nicht unbedingt nötig ist, einen Anwalt zu haben, können die Parteien ihren Streit auch selbst klären. Wenn jemand eine Geldforderung von jemand anderem geltend macht, die ihm abgetreten wurde, muss er sich von einem Anwalt vertreten lassen, es sei denn, er darf laut Absatz 2 den Gläubiger vertreten oder er ist der ursprüngliche Gläubiger.

(2) Die Parteien können sich von einem Anwalt vertreten lassen. Außerdem dürfen als Vertreter nur folgende Personen auftreten:

  1. Mitarbeiter von der Partei oder einem verbundenen Unternehmen. Auch Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Mitarbeiter anderer Behörden oder juristischer Personen vertreten lassen, die mit ihnen zusammenarbeiten.
  2. Volljährige Familienmitglieder, Personen mit Richterqualifikation und Streitgenossen, solange die Vertretung nicht gegen Bezahlung erfolgt.
  3. Verbraucherzentralen und andere geförderte Verbraucherverbände, wenn sie Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihrer Aufgaben eintreiben.
  4. Personen, die Inkassodienstleistungen anbieten (also registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz) und Kreditdienstleistungsinstitute, die eine Erlaubnis nach dem Kreditzweitmarktgesetz haben. Diese dürfen im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Vollstreckungsverfahren für Geldforderungen tätig werden, aber nicht, wenn es um die Einleitung eines streitigen Verfahrens geht.

Vertreter, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und die dafür beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht kann Vertreter, die nicht nach Absatz 2 befugt sind, mit einem unanfechtbaren Beschluss zurückweisen. Prozesshandlungen eines nicht befugten Vertreters sowie Zustellungen an ihn sind bis zur Zurückweisung weiterhin gültig. Das Gericht kann den in Absatz 2 genannten Vertretern die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Sache richtig darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Vertreter vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen aus Absatz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 gilt hier auch.

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