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§ 0753 ZPO

  • juristi.Red
  • 13. Januar 2024 um 21:18
  • 2. Oktober 2026 um 18:03
  • 333 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen

    (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

    (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

    (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.

    (4) Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 ZPO entsprechend.

    (5) Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für elektronische Dokumente gelten § 130a Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 ZPO, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend.

    (6) Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind:

    1. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO;
    2. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst
      • a) der Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 ZPO sowie
      • b) die Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO oder ein den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV (der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts.

    § 130a Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt entsprechend.

    (7) Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen.

    (8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _____________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    § 753 ZPO Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

    (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

    (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

    (4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

    (5) § 130d ZPO gilt entsprechend.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    ___________________

    (1) - (3) ...

    (4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. Im Übrigen gilt § 174 Abs. 3 und 4 ZPO entsprechend.

    (5) ...

    _________________

    (Abs. 5 neu)

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) - (4) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vollstreckung
    • Verordnungsermächtigung
    • Gerichtsvollzieher
    • elektronischer
    • Rechtsverkehr
    • § 753 ZPO

Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen

(1) Soweit nicht ein Gericht für die Zwangsvollstreckung zuständig ist, übernimmt diese der Gerichtsvollzieher. Er wird dabei im Auftrag des Gläubigers tätig.

(2) Der Gläubiger kann die Geschäftsstelle einschalten, um einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Beauftragt die Geschäftsstelle einen Gerichtsvollzieher, wird dies rechtlich so behandelt, als hätte der Gläubiger ihn selbst beauftragt.

(3) Für Vollstreckungsaufträge können verbindliche Formulare vorgeschrieben werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann dazu mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen. Darin können auch technische Anforderungen für die elektronische Übermittlung und Bearbeitung der Formulare bestimmt werden.

(4) Bestimmte professionelle Beteiligte müssen Dokumente grundsätzlich elektronisch an den Gerichtsvollzieher übermitteln. Diese Pflicht gilt für Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und entsprechende Zusammenschlüsse zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Ausgenommen sind die in § 754a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Dokumente. Für die elektronische Übermittlung gelten außerdem die Regeln des § 130d Satz 2 und 3 ZPO entsprechend.

(5) Werden Schriftstücke elektronisch übermittelt, müssen sie vollständig und originalgetreu übertragen werden. Die elektronische Fassung muss sowohl optisch als auch inhaltlich mit dem ursprünglichen Schriftstück übereinstimmen. Für die technischen und formalen Anforderungen gelten § 130a Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 ZPO, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen und § 298 ZPO entsprechend.

(6) Für die elektronische Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher sind bestimmte sichere Übermittlungswege vorgesehen.

  1. Läuft die Kommunikation über das Amtsgericht als Verteilerstelle, können die sicheren Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO genutzt werden.
  2. Bei direkter Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher stehen der Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 ZPO sowie die Wege nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO zur Verfügung. Ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO oder ein elektronisches Postfach, das § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV (der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) entspricht, ersetzt dabei die elektronische Poststelle des Gerichts. § 130a Abs. 4 Satz 2 ZPO gilt entsprechend.

(7) Der Gerichtsvollzieher darf Dokumente ebenfalls elektronisch versenden. An professionell am Verfahren beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen mit erhöhter Zuverlässigkeit ist dies ohne besondere Zustimmung möglich. Bei anderen Empfängern ist grundsätzlich eine Zustimmung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren erforderlich. Wer selbst ein elektronisches Dokument in diesem Verfahren übermittelt, stimmt damit auch dem elektronischen Empfang zu. Andere als natürliche Personen können ihre Zustimmung auch allgemein erteilen.

(8) Für elektronische Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren können zusätzliche technische Vorgaben festgelegt werden. Die Bundesregierung kann im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO besondere Anforderungen für die Übermittlung und elektronische Bearbeitung bestimmen.

____________________________

Praxis-Beispiel: Ein Gläubiger möchte eine Geldforderung durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Sein Rechtsanwalt übermittelt den Vollstreckungsauftrag und die erforderlichen Unterlagen auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg. Der Gerichtsvollzieher kann anschließend ebenfalls elektronisch mit dem Rechtsanwalt kommunizieren und die Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

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