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§ 135 MarkenG

  • Weitergeleitet von „135 MarkenG“
  • juristi.Red
  • 14. Dezember 2023 um 19:25
  • 17. Februar 2026 um 17:21
  • 400 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ansprüche wegen Verletzung

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Art. 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

    1. der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
    2. Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
    3. den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
    4. den Industrie- und Handelskammern.

    § 14a Abs. 2 MarkenG und die §§ 18 MarkenG bis 19a MarkenG und 19c MarkenG gelten entsprechend.

    (2) § 128 Abs. 2 und 3 MarkenG gilt für Zuwiderhandlungen gegen Art. 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.

    (3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

    _________________

    Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9


    Fassung ab 16. Jan 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

    1. den nach § 8 Abs. 3 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,
    2. Vereinigungen im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EU) 2024/1143,
    3. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 umfasst.

    Die §§ 18 MarkenG, 19 MarkenG, 19a MarkenG und 19c MarkenG gelten entsprechend.

    (2) § 128 Abs. 2 und 3 MarkenG gilt entsprechend.

    Fassung ab 28. Jun 2024

    ___________________________

    Fassung bis einschl 27. Jun 2024

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

    1. den nach § 8 Abs. 3 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,
    2. Vereinigungen im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
    3. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst.

    Die §§ 18 MarkenG, 19 MarkenG, 19a MarkenG und 19c MarkenG gelten entsprechend.

    (2) ...

    ________________________________

    Fassung bis einschl 12. Okt 2023

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18 MarkenG, 19 MarkenG, 19a MarkenG und 19c MarkenG gelten entsprechend.

    (2) ...

    • Markenrecht
    • Schutz
    • § 135 MarkenG
    • geographische Angabe
    • Ursprungsbezeichnung
    • Verletzungsansprüche
    • Herkunftsangabe
    • Verordnung (EU) 2023/2411

Ansprüche wegen Verletzung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr rechtswidrige Handlungen begeht, die gegen Art. 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann auf Unterlassung verklagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Handlung wiederholt wird. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch, wenn eine Verletzung erstmals unmittelbar droht. Dieser Anspruch steht zu

  • der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 in das Unionsregister eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
  • den Erzeugern, die ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 haben,
  • den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
  • den Industrie- und Handelskammern.

§ 14a Abs. 2 MarkenG sowie die §§ 18 MarkenG bis 19a MarkenG und 19c MarkenG gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 MarkenG gilt entsprechend für Verstöße gegen Art. 40 der Verordnung (EU) 2023/2411. Die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 berechtigte Erzeugervereinigung, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Unterlassungsansprüche mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger auch in deren Namen geltend machen.

(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben davon unberührt.

________________________

Beispiel: Ein Unternehmen vertreibt Messer mit der Bezeichnung „Solinger Schneidwaren“, obwohl die Produkte nicht aus Solingen stammen. Die zuständige Erzeugervereinigung sowie berechtigte Hersteller aus Solingen können Unterlassung verlangen. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln kommen zudem Schadensersatzansprüche in Betracht. Zusätzlich können wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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