(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
- den nach § 8 Abs. 3 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,
- Vereinigungen im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
- anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst.
Die §§ 18 MarkenG, 19 MarkenG, 19a MarkenG und 19c MarkenG gelten entsprechend.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 MarkenG gilt entsprechend.
Fassung ab 13. Okt 2023
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Fassung bis einschl 12. Okt 2023
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18 MarkenG, 19 MarkenG, 19a MarkenG und 19c MarkenG gelten entsprechend.
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