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§ 066 MarkenG

  • sophme
  • 28. Oktober 2022 um 21:59
  • 720 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beschwerde

    (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 MarkenG die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

    (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzulegen.

    (3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 MarkenG innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluss der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlass der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.

    (4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

    (5) Erachtet die Stelle, deren Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Bundespatentgericht vorzulegen. In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    • Beschwerde
    • Markenrecht
    • § 66 MarkenG
    • Bundespatentgericht

Beschwerde

(1) Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen kann – unbeschadet des § 64 MarkenG – Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind alle Personen, die am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt waren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, die angefochtene Entscheidung wird zunächst nicht wirksam.

(2) Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden.

(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 MarkenG innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung noch nicht entschieden worden und beantragt der Erinnerungsführer danach eine Entscheidung, kann die Beschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen den ursprünglichen Beschluss der Markenstelle oder Markenabteilung eingelegt werden, wenn auch innerhalb von zwei weiteren Monaten keine Entscheidung über die Erinnerung erfolgt. Steht dem Erinnerungsführer ein anderer Beteiligter gegenüber, verlängert sich die Frist von sechs auf zehn Monate. Hat auch der andere Beteiligte Erinnerung eingelegt, ist für die Beschwerde dessen Einwilligung erforderlich; diese ist schriftlich zu erklären und der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde ebenfalls Beschwerde ein, gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Die genannten Fristen ruhen, wenn das Verfahren ausgesetzt wird oder Fristen gewährt werden, und laufen nach deren Ende weiter. Nach Erlass einer Erinnerungsentscheidung ist eine Beschwerde nach dieser Sonderregelung nicht mehr möglich.

(4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Schriftsätze mit Anträgen oder mit der Erklärung der Rücknahme der Beschwerde oder eines Antrags werden den übrigen Beteiligten von Amts wegen zugestellt. Andere Schriftsätze werden ihnen formlos mitgeteilt, sofern keine Zustellung angeordnet wird.

(5) Hält die Stelle, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat, die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer Beteiligter gegenübersteht. In diesem Fall kann die Stelle anordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie spätestens innerhalb eines Monats ohne inhaltliche Stellungnahme an das Bundespatentgericht weiterzuleiten. In Verfahren ohne weitere Beteiligte ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unverzüglich dem Bundespatentgericht zur Vorabentscheidung vorzulegen.

_________________________

Beispiel: Ein Markenanmelder legt Beschwerde beim Bundespatentgericht ein, weil seine Marke vom DPMA zurückgewiesen wurde.

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