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§ 019a MarkenG

  • Weitergeleitet von „19a MarkenG“
  • juristi.Redaktion
  • 22. Dezember 2020 um 00:30
  • 30. Oktober 2022 um 16:44
  • 667 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorlage- und Besichtigungsansprüche

    (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14 MarkenG, 15 MarkenG und 17 MarkenG kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

    (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

    (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ZPO bis 945 ZPO angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

    (4) § 811 BGB sowie § 19 Abs. 8 MarkenG gelten entsprechend.

    (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

    • Markenrecht
    • § 19a MarkenG
    • Besichtigungsansprüche
    • Vorlageansprüche

Vorlage- und Besichtigungsansprüche

(1) Besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung nach den §§ 14 MarkenG, 15 MarkenG und 17 MarkenG, kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung vom mutmaßlichen Verletzer verlangen, bestimmte Unterlagen vorzulegen oder die Besichtigung von Gegenständen zu dulden, die sich in dessen Verfügungsgewalt befinden, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht zudem eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde, kann sich der Anspruch auch auf Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen erstrecken. Macht der mutmaßliche Verletzer geltend, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht geeignete Maßnahmen, um diese im konkreten Fall zu schützen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn seine Durchsetzung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen oder zur Duldung der Besichtigung kann durch eine einstweilige Verfügung nach den §§ 935 ZPO bis 945 ZPO angeordnet werden. Das Gericht sorgt dabei für den notwendigen Schutz vertraulicher Informationen. Dies gilt insbesondere, wenn die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 BGB sowie § 19 Abs. 8 MarkenG gelten entsprechend.

(5) Lag keine Rechtsverletzung vor und drohte auch keine solche, kann der mutmaßliche Verletzer von der Person, die die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 verlangt hat, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen.

_____________________

Beispiel: Ein Markeninhaber vermutet gefälschte Waren in einem Lager und kann Einsicht in Unterlagen oder eine Besichtigung verlangen, sofern der Verdacht ausreichend begründet ist.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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