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§ 019b MarkenG

  • juristi.Redaktion
  • 22. Dezember 2020 um 00:36
  • 29. Oktober 2022 um 18:14
  • 549 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Sicherung von Schadensersatzansprüchen

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 14 Abs. 6 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 MarkenG auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

    (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

    (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ZPO bis 945 ZPO angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

    (4) § 811 BGB sowie § 19 Abs. 8 MarkenG gelten entsprechend.

    • Schadenersatz
    • Sicherung
    • Markenrecht
    • Schadenersatzanspruch
    • § 19b MarkenG

Sicherung von Schadensersatzansprüchen

(1) Hat der Verletzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen, kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung in den Fällen des § 14 Abs. 6 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 MarkenG verlangen, dass der Verletzer Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen vorlegt oder einen geeigneten Zugang zu diesen Unterlagen ermöglicht, wenn sich diese in seiner Verfügungsgewalt befinden und für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass ohne diese Unterlagen die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gefährdet wäre. Macht der Verletzer geltend, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht geeignete Maßnahmen, um diese im konkreten Einzelfall zu schützen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn seine Durchsetzung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen kann durch eine einstweilige Verfügung nach den §§ 935 ZPO bis 945 ZPO angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht stellt dabei den erforderlichen Schutz vertraulicher Informationen sicher. Dies gilt insbesondere, wenn die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 BGB sowie § 19 Abs. 8 MarkenG gelten entsprechend.

_______________________

Beispiel: Ein Unternehmen verlangt nach einer gewerblichen Markenverletzung Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Verletzers, um den entstandenen Schaden berechnen und durchsetzen zu können.

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