Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Urteilsbekanntmachung
Wird aufgrund dieses Gesetzes Klage erhoben, kann das Gericht der obsiegenden Partei im Urteil erlauben, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das Gericht legt dabei fest, in welcher Form und in welchem Umfang die Bekanntmachung erfolgen darf. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils ausgeübt wird. Die Entscheidung über die Bekanntmachung ist nicht vorläufig vollstreckbar.
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Beispiel: Ein Markeninhaber gewinnt einen Prozess und darf das Urteil auf Kosten des Gegners veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über die Rechtsverletzung zu informieren.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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