Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 ZPO oder des § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
Schadensersatzpflicht
Wenn sich herausstellt, dass die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war oder wenn diese Maßnahme laut § 926 Abs. 2 ZPO oder § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wird, muss die Partei, die das Ganze angestoßen hat, dem anderen die Schäden ersetzen. Das gilt für die Schäden, die durch die Vollziehung dieser Maßnahme entstehen oder auch für die Kosten, die der andere aufbringen musste, um die Vollziehung zu stoppen oder die Aufhebung der Maßnahme zu erreichen.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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