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§ 134b MarkenG

  • sophme
  • 2. Februar 2026 um 17:10
  • 17. Februar 2026 um 17:20
  • 156 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten

    (1) Im Rahmen der den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 62 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 zu leistenden Unterstützung und Kooperation stellen die Kontrollbehörden die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.

    (2) Die Kontrollbehörden können an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies der Durchführung der Kontrollen im jeweiligen Mitgliedstaat dient und im Rahmen der Unterstützung und Kooperation gemäß Art. 62 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 erforderlich ist. Die Kontrollbehörden teilen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Satzes 1 den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.

    ____________________

    Hinweis: EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9


    Fassung neu ab 16. Jan 2026

    • Markenrecht
    • Schutz
    • Amtshilfe
    • Mitgliedsstaaten
    • Behörden
    • geographische Angabe
    • Herkunftsangabe
    • § 134b MarkenG

Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Im Rahmen der Unterstützung und Zusammenarbeit nach Art. 62 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 helfen die Kontrollbehörden den zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten. Dazu stellen sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und wirken auch an Untersuchungen mit, die in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.

(2) Die Kontrollbehörden dürfen personenbezogene Daten an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermitteln, wenn dies für die Durchführung der Kontrollen im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist und im Rahmen der vorgesehenen Unterstützung und Kooperation nach Art. 62 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 notwendig ist. Dabei müssen die Kontrollbehörden den Behörden des anderen Mitgliedstaats mitteilen, zu welchem Zweck die Daten übermittelt werden und wann sie gelöscht werden sollen.

__________________________

Beispiel: Eine französische Behörde untersucht den Verdacht, dass in Deutschland hergestellte Produkte unzulässig mit einer geschützten französischen geografischen Angabe gekennzeichnet wurden. Sie bittet die zuständige deutsche Kontrollbehörde um Unterstützung. Diese führt eine Kontrolle beim betroffenen Betrieb durch, übermittelt die notwendigen Informationen – einschließlich personenbezogener Daten – an die französische Behörde und teilt mit, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden und wann sie gelöscht werden sollen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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