Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SchulG M-V
  • Alles
  • SchulG M-V
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Schulrecht
  5. Gesetze zum Schulrecht
  6. SchulG M-V

§ 101 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 14. August 2023 um 16:43
  • 2. August 2026 um 18:00
  • 709 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schulleiterinnen und Schulleiter

    (1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter und eine stellvertretende Schulleiterin oder einen stellvertretenden Schulleiter.

    (2) Die Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wird in der Regel ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger.

    (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit die Verantwortung für die pädagogische Arbeit und die Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen und solchen Fällen, in denen die rechtzeitige Entscheidung eines Gremiums der Schule nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Sie oder er vertritt die Schule nach außen, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrkräftekonferenz aus. Sie oder er ist Vorgesetzter des an der Schule beschäftigten Personals, auch wenn es im Dienste des Schulträgers steht. Sie oder er soll an der Schule Unterricht erteilen. Sie oder er nimmt Unterrichtsbesuche vor und berät die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht des Schulträgers aus. Sie oder er bewirtschaftet die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Mittel.

    (4) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, in Zusammenarbeit mit den mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrerinnen und Lehrern und im Zusammenwirken mit den Lehrerinnen und Lehrern, den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten, den Schulbehörden sowie dem Schulträger für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens zu sorgen und auf deren Weiterentwicklung hinzuwirken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist insbesondere verpflichtet,

    1. Schulentwicklungsprozesse zu initiieren, zu fördern und zu steuern, für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms sowie für die interne Evaluation zu sorgen,
    2. sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren, die Lehrerinnen und Lehrer zu beraten und, sofern erforderlich, auf einen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechenden Unterricht hinzuwirken,
    3. für die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer insbesondere zur Gewährleistung des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens sowie der pädagogischen Ziele des Schulprogramms zu sorgen,
    4. die Aus- und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer zu fördern, auf ihre Fortbildung hinzuwirken und sie erforderlichenfalls zur Wahrnehmung der für die Entwicklung der Qualität und Organisation der Schule notwendigen Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten,
    5. die Arbeit der Schüler- und Elternvertretung zu unterstützen,
    6. die Öffnung der Schule zum Umfeld zu fördern und
    7. mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung Verantwortlichen, der Arbeitsverwaltung, sonstigen Beratungsstellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Sozialhilfeträgern zusammenzuarbeiten.

    (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere die

    1. Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler,
    2. Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht,
    3. Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,
    4. Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit, wenn dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem,
    5. Verwaltung der gegebenenfalls durch den Schulträger übertragenen Haushaltsmittel,
    6. rechtsgeschäftliche Vertretung des Landes und des Schulträgers nach Maßgabe der vom jeweiligen Rechtsträger eingeräumten Vertretungsbefugnis,
    7. Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Datenschutzes.

    (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem an der Schule beschäftigten Personal weisungsbefugt.

    (7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Konferenz- und Ausschussbeschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen, sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Konferenz oder der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

    (8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter sowie andere Lehrerinnen und Lehrer beauftragen, Teile ihrer oder seiner Aufgaben wahrzunehmen.

    (9) Die Schulleiterin oder der Schuleiter schließt Verträge im Hinblick auf Schulfahrten, insbesondere Reiseverträge, Beförderungsverträge oder Beherbergungsverträge, mit Wirkung für und gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann andere Lehrerinnen und Lehrer beauftragen, Verträge nach Satz 1 zu schließen.

    Fassung ab 01. Aug 2026

    _______________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2026

    (1) - (7) ...

    (8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter sowie andere Lehrerinnen und Lehrer beauftragen, Teile seiner Aufgaben wahrzunehmen.

    (9) ...

    ____________________________

    Fassung ab 01. Aug 2025

    (Abs. 9 neu)

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) - (2) ...

    (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit die Verantwortung für die pädagogische Arbeit und die Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen und solchen Fällen, in denen die rechtzeitige Entscheidung eines Gremiums der Schule nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Sie oder er vertritt die Schule nach außen, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz aus. Sie oder er ist Vorgesetzter des an der Schule beschäftigten Personals, auch wenn es im Dienste des Schulträgers steht. Sie oder er soll an der Schule Unterricht erteilen. Sie oder er nimmt Unterrichtsbesuche vor und berät die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht des Schulträgers aus. Sie oder er bewirtschaftet die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Mittel.

    (4) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, in Zusammenarbeit mit den mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften und im Zusammenwirken mit den Lehrerinnen und Lehrern, den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten, den Schulbehörden sowie dem Schulträger für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens zu sorgen und auf deren Weiterentwicklung hinzuwirken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist insbesondere verpflichtet,

    1. Schulentwicklungsprozesse zu initiieren, zu fördern und zu steuern, für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms sowie für die interne Evaluation zu sorgen,
    2. sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren, die Lehrerinnen und Lehrer zu beraten und, sofern erforderlich, auf einen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechenden Unterricht hinzuwirken,
    3. für die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer insbesondere zur Gewährleistung des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens sowie der pädagogischen Ziele des Schulprogramms zu sorgen,
    4. die Aus- und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer zu fördern, auf ihre Fortbildung hinzuwirken und sie erforderlichenfalls zur Wahrnehmung der für die Entwicklung der Qualität und Organisation der Schule notwendigen Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten,
    5. die Arbeit der Schüler- und Elternvertretung zu unterstützen,
    6. die Öffnung der Schule zum Umfeld zu fördern und
    7. mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung Verantwortlichen, der Arbeitsverwaltung, sonstigen Beratungsstellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Sozialhilfeträgern zusammenzuarbeiten.

    (5) ...

    (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrkräften und dem an der Schule beschäftigten Personal weisungsbefugt.

    (7) - (8) ...

    • § 101 SchulG M-V
    • Schulleiterinnen
    • Schulleiter
    • Schulverwaltung

Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter sowie eine Stellvertretung.

(2) Die Stelle der Schulleitung wird in der Regel öffentlich ausgeschrieben. Vor der Ernennung werden die Schulkonferenz angehört und der Schulträger beteiligt.

(3) Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die pädagogische Arbeit und die Verwaltung der Schule. Sie vertritt die Schule nach außen, führt die laufenden Geschäfte, setzt Beschlüsse der schulischen Gremien um und ist Vorgesetzte des Schulpersonals. Außerdem unterrichtet sie in der Regel selbst und unterstützt die Lehrkräfte durch Unterrichtsbesuche und Beratung.

(4) Die Schulleitung sorgt gemeinsam mit Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie weiteren Beteiligten für einen guten Schulbetrieb und die Weiterentwicklung der Schule. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Schulentwicklung und das Schulprogramm,
  • die Qualität des Unterrichts,
  • die Zusammenarbeit der Lehrkräfte,
  • die Förderung der Aus- und Fortbildung,
  • die Unterstützung der Schüler- und Elternvertretungen,
  • die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern.

(5) Die Schulleitung ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Schule verantwortlich. Dazu gehören insbesondere:

  • die Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen und Schülern,
  • die Überwachung der Schulpflicht,
  • die Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule,
  • die Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit,
  • die Verwaltung zugewiesener Haushaltsmittel,
  • die Vertretung des Landes oder Schulträgers im Rahmen ihrer Befugnisse,
  • die Einhaltung des Datenschutzes.

(6) Die Schulleitung kann Lehrkräften und anderem Schulpersonal im Rahmen ihrer Aufgaben Weisungen erteilen.

(7) Verstoßen Beschlüsse schulischer Gremien gegen Gesetze oder andere Vorschriften, muss die Schulleitung diese beanstanden. Wird der Beschluss nicht geändert, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(8) Die Schulleitung kann Aufgaben an die stellvertretende Schulleitung oder andere Lehrkräfte übertragen.

(9) Die Schulleitung schließt Verträge für Schulfahrten, zum Beispiel mit Reiseunternehmen oder Unterkünften. Sie kann diese Aufgabe auch an andere Lehrkräfte übertragen.

_____________________

Praxis-Beispiel: Für eine Klassenfahrt müssen ein Reisebus und eine Jugendherberge gebucht werden. Die Schulleiterin beauftragt die Klassenlehrkraft, die erforderlichen Verträge im Namen des Landes Mecklenburg-Vorpommern abzuschließen. Gleichzeitig sorgt die Schulleitung dafür, dass alle organisatorischen und rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 100 SchulG M-V
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 102 SchulG M-V
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S