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  6. SchulG M-V

§ 102 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 14. August 2023 um 16:51
  • 3. August 2026 um 21:45
  • 558 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aufgaben der Schulträger

    (1) Die Wahrnehmung der Schulträgerschaft ist eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte.

    (2) Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte gewährleisten ein bedarfsgerechtes öffentliches Angebot an schulischen Einrichtungen, das es den Erziehungsberechtigten ermöglicht, den Bildungsgang ihres Kindes nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V zu wählen, die Übergänge in die Sekundarbereiche I und II sicherstellt und den Erwerb der schulischen Abschlüsse in zumutbarer Entfernung ermöglicht. Die Schulträgerschaft umfasst insbesondere die Aufgaben,

    1. die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten,
    2. das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule zu stellen und
    3. den Sachbedarf des Schulbetriebs zu decken.

    (3) Schulträger, die ein Schulangebot mit überregionaler Bedeutung vorhalten, sollen Internate oder Wohnheime errichten, soweit den Schülerinnen und Schülern eine tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann. Schulträger können die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschließlich der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung nach Maßgabe von § 115 Abs. 6 SchulG M-V Dritten übertragen. Die Erziehungsberechtigten oder die Schülerinnen und Schüler werden an den Kosten der Unterbringung im Internat oder Wohnheim in angemessener Weise beteiligt. Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse für den Betrieb von Internaten oder Wohnheimen gewähren.

    (4) Einstellung, Entlassung und anderweitige Verwendung von Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie von Betreuungskräften für die jeweilige Schule durch den Schulträger erfolgen im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

    • Aufgaben
    • Schulträger
    • § 102 SchulG M-V

Aufgaben der Schulträger

Hier mal eine lockere Zusammenfassung, was die Schulträger so alles zu tun haben:

  1. Die Schulträgerschaft ist ne Pflichtaufgabe für die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte. Das gehört einfach zu ihrem Job.
  2. Die Gemeinden und Co. sorgen dafür, dass es genug öffentliche Schulen gibt, damit die Eltern die Bildung ihrer Kids nach ihren Wünschen auswählen können. Außerdem müssen sie dafür sorgen, dass der Übergang in die verschiedenen Schulstufen gut klappt und die Schüler ihre Abschlüsse in der Nähe machen können. Zu den Hauptaufgaben der Schulträger gehören:
    • Die Schulgebäude und -einrichtungen bauen, in Schuss halten und verwalten.
    • Das ganze Verwaltungs- und Hilfspersonal für die Schule bereitstellen.
    • Dafür sorgen, dass alles, was die Schule braucht, auch da ist.
  3. Wenn ein Schulträger eine Schule mit überregionaler Bedeutung hat, sollte er auch Internate oder Wohnheime einrichten, wenn die Schüler nicht jeden Tag zur Schule fahren können. Diese Aufgabe kann er auch an andere abgeben, und die Eltern oder Schüler müssen dann einen fairen Teil der Kosten übernehmen. Das Land kann auch Zuschüsse für den Betrieb von Internaten oder Wohnheimen geben, je nach Budget.
  4. Wenn es darum geht, das Verwaltungs- und Hilfspersonal oder Betreuer für die Schule einzustellen, zu entlassen oder anderswohin zu versetzen, macht der Schulträger das in Absprache mit der Schulleitung.
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