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  6. SchulG M-V

§ 066 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „66 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 10. August 2023 um 23:00
  • 5. September 2025 um 17:35
  • 907 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wahl der weiterführenden Bildungsgänge

    (1) Nach dem Besuch der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten darüber, ob ihr Kind die schulartunabhängige Orientierungsstufe an einer Regionalen Schule, einer Kooperativen Gesamtschule oder einer Integrierten Gesamtschule besucht. Nach dem Besuch der schulartunabhängigen Orientierungsstufe treffen die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen über die Schularten und Bildungsgänge sowie des § 56 SchulG M-V die Entscheidungen über den Bildungsweg ihrer Kinder. Die Schule berät und unterstützt die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler bei ihren Entscheidungen.

    (2) Sofern die Erziehungsberechtigten sich entgegen der Schullaufbahnempfehlung nach § 15 Abs. 3 SchulG M-V für den Besuch des gymnasialen Bildungsganges entscheiden, gilt die Jahrgangsstufe 7 als Erprobungsschuljahr. Sofern die Schülerin oder der Schüler das Erprobungsschuljahr nicht erfolgreich absolviert hat, hat sie oder er diesen Bildungsgang zu verlassen.

    (3) Die Schülerin oder der Schüler kann ab der Jahrgangsstufe 7 auf Antrag der Erziehungsberechtigten in einen anderen Bildungsgang übergehen. Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung, ob aufgrund der Lernentwicklung und des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme in derselben oder der nächsthöheren Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges zu erwarten ist. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Empfehlung der Klassenkonferenz zu beraten. Die aufnehmende Schule hat den Übergang durch geeignete Fördermaßnahmen zu erleichtern. Die aufnehmende und die abgebende Schule arbeiten bei Übergängen zusammen.

    (4) Die Klassenkonferenz kann ab der Jahrgangsstufe 7 aufgrund der Lernentwicklung und des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers den Erziehungsberechtigten den Wechsel in einen anderen Bildungsgang empfehlen.

    (5) Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden anstelle ihrer Erziehungsberechtigten selbst.

    (6) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Land ist von der Jahrgangs- und Kurseinstufung des anderen Landes auszugehen.

    • Wahl
    • Bildungsgänge
    • § 66 SchulG M-V

Wahl der weiterführenden Schulen

(1) Nach der Grundschule dürfen die Eltern entscheiden, ob ihr Kind die Orientierungsstufe an einer Regionalen Schule, einer Kooperativen Gesamtschule oder einer Integrierten Gesamtschule besucht. Nach dieser Stufe müssen die Eltern dann im Rahmen der Schularten und Bildungsgänge entscheiden, welchen Weg ihr Kind einschlagen soll. Die Schule hilft den Eltern und den Schülern bei dieser Entscheidung.

(2) Wenn die Eltern, anders als empfohlen, möchten, dass ihr Kind den gymnasialen Bildungsgang besucht, gilt die 7. Klasse als Probejahr. Schafft das Kind dieses Jahr nicht, muss es die Schule wechseln.

(3) Ab der 7. Klasse können die Eltern einen Antrag stellen, damit ihr Kind in einen anderen Bildungsgang wechselt. Die Klasse der abgebenden Schule gibt den Eltern eine Empfehlung, ob das Kind in der neuen Schule erfolgreich mitmachen kann. Vor dieser Empfehlung gibt es ein Gespräch mit den Eltern. Die neue Schule sollte den Übergang mit passenden Fördermaßnahmen erleichtern und arbeitet dabei mit der alten Schule zusammen.

(4) Ab der 7. Klasse kann die Klassenkonferenz den Eltern auch empfehlen, dass ihr Kind in einen anderen Bildungsgang wechselt, basierend auf der Lernentwicklung und den Leistungen.

(5) Volljährige Schülerinnen und Schüler können selbst entscheiden.

(6) Wenn ein Kind aus einem anderen Land kommt, wird es nach den Jahrgangs- und Kursstufen des jeweiligen Landes eingestuft.

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