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Sachenrecht V ZR 12/07 - Nichtzulassungsbeschwerde der Waldorfschule in Berlin gegen "Abriss-Urteil" erfolglos

  • juristi.Red
  • 23. März 2023 um 17:10
  • 8. September 2025 um 13:48
  • 318 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Beschwerde einer Waldorfschule gegen ein Urteil zu entscheiden, durch das die Schule verurteilt worden war, einen Erweiterungsbau abzureißen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Die klagende Schule, ein eingetragener Verein, betreibt seit 1947 eine Schule in Berlin-Zehlendorf; die Beklagten sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Anfang der 60er Jahre kam es zwischen der Schule und den Voreigentümern der Nachbargrundstücke zu einem Streit wegen der von der Schule ausgehenden Lärmimmissionen, der mit einem gerichtlichen Vergleich endete. Darin verpflichtete sich die Schule u. a., für den Fall eines Neu- oder Ergänzungsbaus einen Abstand von mindestens 20 (teilweise auch 25) Metern zu den Nachbargrundstücken einzuhalten.

    Die Schule hält sich an den damaligen Vergleich nicht mehr gebunden und hat damit begonnen, einen Erweiterungsbau von rund 85 m Länge zu errichten; hierdurch wird die nach dem Vergleich einzuhaltende Abstandsfläche bis zu einer Tiefe von ca. 10 m bebaut. Die früheren Eigentümer haben den Beklagten die Rechte aus dem Vergleich abgetreten. Diese betreiben aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung. Dagegen richtete sich die Zwangsvollstreckungsgegenklage der Schule, mit der sie die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wissen wollte. Land- und Kammergericht haben die Klage abgewiesen und auf die Widerklage von zwei Beklagten die Schule verurteilt, den bereits erstellten Baukörper zu beseitigen, soweit er die in dem Vergleich gezogenen Grenzen nicht einhält. Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen.

    Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Schule zurückgewiesen, weil die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und die Zulassung der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme des Kammergerichts, die Beklagten seien Inhaber der Rechte aus dem 1963 geschlossenen Vergleich. Mit diesem Vergleich war ein Rechtsstreit beigelegt worden, der grundstücksbezogene Ansprüche (§ 1004 Abs. 1 BGB) zum Gegenstand hatte. Da solche Ansprüche untrennbar mit dem Eigentum verbunden sind, liegt es nahe, dass auch die Rechte aus dem Vergleich nicht nur den damaligen, sondern den jeweiligen Eigentümern der Nachbargrundstücke zustehen sollten und daher an diese übertragen werden konnten. Auf die von der Schule in den Vorinstanzen vertretene, bemerkenswert fernliegende Rechtsauffassung, dass die Ansprüche aus dem Vergleich verjährt seien und ihre Durchsetzung dem Schikaneverbot widerspreche, war die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgekommen.

    Beschluss vom 18. Oktober 2007 – V ZR 12/07; BGH PM 152/2007

    LG Berlin – Urteil vom 23. Februar 2006 – 33 O 39/05 ./.

    KG Berlin – Urteil vom 30. November 2006 – 8 U 71/06

    • Sachenrecht
    • Grundstück
    • Lärmbelästigung
    • Berlin
    • Waldorfschule
    • Abriss-Urteil
    • Erweiterungsbau

Der V. Zivilsenat vom Bundesgerichtshof, der sich mit Grundstücksrecht beschäftigt, musste sich mit einer Beschwerde von einer Waldorfschule auseinandersetzen. Die Schule wollte gegen ein Urteil vorgehen, das sie dazu verurteilt hatte, einen Erweiterungsbau abzureißen. Hier ist, was passiert ist:

Die Waldorfschule, die seit 1947 in Berlin-Zehlendorf aktiv ist, ist ein eingetragener Verein. Die Nachbarn, die geklagt haben, besitzen die angrenzenden Grundstücke. In den 60ern gab’s Stress zwischen der Schule und den früheren Besitzern der Nachbargrundstücke wegen Lärm, den die Schule verursacht hat. Das Ganze wurde gerichtlich geregelt, und die Schule hat sich verpflichtet, beim Bau von neuen oder zusätzlichen Gebäuden einen Abstand von mindestens 20 (manchmal sogar 25) Metern zu den Nachbargrundstücken einzuhalten.

Jetzt hält sich die Schule aber nicht mehr an diese Vereinbarung und hat einen Erweiterungsbau von etwa 85 Metern Länge angefangen. Dadurch wird der Abstand, den sie laut Vergleich einhalten sollte, bis zu 10 Meter überschritten. Die früheren Eigentümer haben ihre Rechte aus dem Vergleich an die Nachbarn übertragen, die jetzt die Zwangsvollstreckung durchsetzen. Dagegen hat die Schule eine Klage eingereicht und wollte die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht haben die Klage jedoch abgelehnt und die Schule dazu verurteilt, den Bau abzureißen, wenn er nicht den Abstandsregelungen entspricht. Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Schule abgelehnt, weil es hier keine grundlegenden Rechtsfragen gibt, die eine Revision rechtfertigen würden. Besonders die Annahme des Kammergerichts, dass die Nachbarn die Rechte aus dem Vergleich haben, wurde bestätigt. Der Vergleich hatte einen Rechtsstreit geklärt, der um Ansprüche ging, die mit dem Grundstück zu tun hatten. Da solche Ansprüche untrennbar mit dem Eigentum verbunden sind, ist es naheliegend, dass die Rechte aus dem Vergleich den jeweiligen Eigentümern der Nachbargrundstücke zustehen und übertragen werden können. Die Argumentation der Schule, dass die Ansprüche verjährt seien und die Durchsetzung gegen das Schikaneverbot verstößt, fand beim Gericht kein Gehör.

Beschluss vom 18. Oktober 2007 – V ZR 12/07; BGH PM 152/2007

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