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Sachenrecht V ZR 129/22 - Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Streit um den Wiederkauf des SEZ-Geländes in Berlin

  • juristi.Red
  • 8. Januar 2024 um 21:29
  • 8. September 2025 um 13:42
  • 295 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Kammergerichts vom 8. Juli 2022 (14 U 30/19) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

    Im Jahr 2003 erwarb der Kläger ein mit einem Sport- und Erholungszentrum ("SEZ") bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 € unter Übernahme verschiedener Nutzungspflichten, die er im Fall der Vermietung an den Mieter weiterzugeben hatte. Für den Fall eines Verstoßes gegen eine dieser Verpflichtungen sah der Grundstückskaufvertrag ein Wiederkaufsrecht vor. Im Jahr 2015 vermietete der Kläger das SEZ. Der Kläger verlangt von der beklagten Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, die das Wiederkaufsrecht 2016 ausgeübt hat, den Verzicht auf das Wiederkaufsrecht und die Löschung der das Wiederkaufsrecht sichernden Auflassungsvormerkung; weiter möchte er festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht mehr Inhaberin eines etwaigen Wiederkaufsrechts sei. Widerklagend begehrt die Beklagte die Auflassung des Grundstücks und die lastenfreie Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Zahlung von 1 €, die Löschung eingetragener Grundschulden, die Herausgabe von Grundschuldbriefen und die Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat dieses Urteil auf die beiderseitigen Berufungen abgeändert, die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben; die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 HS 2 ZPO abgesehen.

    BGH-Beschluss vom 23. November 2023 – V ZR 129/22 - BGH PM 199/2023

    Vorinstanzen:

    LG Berlin – Urteil vom 9. November 2018 – 22 O 259/16

    KG – Urteil vom 8. Juli 2022 – 14 U 30/19

    • Sachenrecht
    • Berlin
    • Nichtzulassungsbeschwerde
    • Wiederkauf
    • SEZ-Gelände

Der V. Zivilsenat, der sich unter anderem mit Grundstücksverträgen beschäftigt, hat die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts vom 8. Juli 2022 (14 U 30/19) abgelehnt.

Also, 2003 hat der Kläger ein Grundstück mit einem Sport- und Erholungszentrum (SEZ) für nur 1 € gekauft, aber er musste dabei einige Nutzungspflichten übernehmen, die er an den Mieter weitergeben sollte. Wenn er gegen eine dieser Pflichten verstößt, konnte er das Grundstück zurückkaufen. 2015 hat er das SEZ dann vermietet. Jetzt verlangt der Kläger von der beklagten Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, die 2016 das Rückkaufsrecht ausgeübt hat, dass sie darauf verzichtet und die Sicherung des Rückkaufsrechts löscht. Außerdem möchte er, dass festgestellt wird, dass die Beklagte kein Rückkaufsrecht mehr hat. Die Beklagte hingegen will das Grundstück zurück, und zwar gegen eine Zahlung von 1 €, und fordert die Löschung der eingetragenen Grundschulden sowie die Herausgabe von Grundschuldbriefen und des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage größtenteils stattgegeben, aber die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat das Urteil dann geändert, die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend recht gegeben; eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger nun Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Der Fall hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig, um das Recht weiterzuentwickeln oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Der Senat hat sich auch nicht weiter zu den Gründen geäußert, wie es üblich ist.

BGH-Beschluss vom 23. November 2023 – V ZR 129/22 - BGH PM 199/2023

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