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§ 0544 ZPO

  • Weitergeleitet von „544 Abs. 6 Satz 2 HS 2 ZPO“
  • sophme
  • 13. Februar 2021 um 19:41
  • 3. Januar 2026 um 18:56
  • 1.535 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nichtzulassungsbeschwerde

    (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

    (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

    1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25.000 Euro übersteigt oder
    2. das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

    (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

    (4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) dargelegt werden.

    (5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

    (7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ZPO ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

    (8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

    (9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

    Fassung ab 01. Jan 2025

    ___________________

    § 544 ZPO: Zur Anwendung vgl. § 26 Nr. 8 ZPOEG

    ____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2025

    (1) ...

    (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

    1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
    2. das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

    (3) - (9) ...

    • Zivilprozess
    • Beschwerde
    • Rechtsmittel
    • Nichtzulassungsbeschwerde
    • Revision
    • § 544 ZPO

Nichtzulassungsbeschwerde

1. Was ist das?
Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zulässt, kann man dagegen Widerspruch einlegen – das nennt man Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Wann ist das möglich?
Du kannst nur dann Widerspruch einlegen, wenn:

  • Der Streitwert, den du mit der Revision anfechten willst, über 25.000 Euro liegt, oder
  • Das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig abgelehnt hat.

3. Fristen beachten!
Du musst deinen Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Erhalt des vollständigen Urteils einreichen, aber nicht später als sechs Monate nach der Urteilsverkündung. Vergiss nicht, eine Kopie oder beglaubigte Abschrift des Urteils beizulegen.

4. Begründung abgeben
Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Urteils musst du deinen Widerspruch begründen, spätestens aber bis zu sieben Monate nach der Urteilsverkündung. In deiner Begründung musst du die Gründe für die Zulassung der Revision darlegen.

5. Stellungnahme des Gegners
Das Revisionsgericht gibt dem Gegner die Möglichkeit, zu deinem Widerspruch Stellung zu nehmen.

6. Entscheidung des Gerichts
Das Revisionsgericht entscheidet dann über deinen Widerspruch und gibt dir Bescheid. Der Beschluss wird kurz begründet, es sei denn, eine Begründung wäre nicht hilfreich oder der Widerspruch wird angenommen. Alle Parteien erhalten die Entscheidung.

7. Wirkung des Widerspruchs
Wenn du Widerspruch einlegst, bleibt das Urteil vorerst unwirksam. Wenn dein Widerspruch abgelehnt wird, wird das Urteil rechtskräftig.

8. Wenn der Widerspruch angenommen wird
Wenn dein Widerspruch erfolgreich ist, wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Das bedeutet, dass die Einlegung des Widerspruchs als Einlegung der Revision zählt. Nach Erhalt der Entscheidung läuft die Frist für die Revisionsbegründung.

9. Verletzung des Gehörs
Falls das Berufungsgericht dir in entscheidender Weise das rechtliche Gehör verweigert hat, kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufheben und den Fall zur neuen Verhandlung zurück an das Berufungsgericht schicken.

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