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§ 067g StGB

  • Weitergeleitet von „67g Abs. 4 StGB“
  • sophme
  • 7. Dezember 2022 um 21:34
  • 1. Juni 2025 um 00:05
  • 1.319 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Widerruf der Aussetzung

    (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

    1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
    2. gegen Weisungen nach § 68b StGB gröblich oder beharrlich verstößt oder
    3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht

    und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4 StGB) entstanden ist.

    (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 StGB und 64 StGB auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

    (3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

    (4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

    (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

    (6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

    • widerruf
    • Strafrecht
    • Aussetzung
    • § 67g StGB

Widerruf der Aussetzung

(1) Das Gericht kann die Aussetzung einer Unterbringung zurücknehmen, wenn die verurteilte Person:

  1. während der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
  2. sich grob oder hartnäckig nicht an die Weisungen nach § 68b StGB hält oder
  3. sich hartnäckig der Kontrolle durch den Bewährungshelfer oder die Aufsicht entzieht.

Wenn sich herausstellt, dass die Maßnahme eine Unterbringung nötig macht, gilt Punkt 1 auch, wenn der Grund für den Widerruf zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Start der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4 StGB) auftritt.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung auch nach den §§ 63 StGB und 64 StGB zurücknehmen, wenn während der Führungsaufsicht klar wird, dass die verurteilte Person aufgrund ihres Zustands wieder rechtswidrige Taten begehen könnte und eine Unterbringung notwendig ist.

(3) Wenn das Gericht während der Führungsaufsicht von Umständen erfährt, die zur Ablehnung der Aussetzung geführt hätten, und zeigt, dass die Maßnahme eine Unterbringung erfordert, kann es ebenfalls widerrufen.

(4) Die Zeit, die die Person vor und nach dem Widerruf in der Unterbringung verbringt, darf die gesetzlich erlaubte Höchstfrist nicht überschreiten.

(5) Wenn das Gericht die Aussetzung nicht widerruft, endet die Maßnahme mit dem Abschluss der Führungsaufsicht.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet.

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