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§ 068b StGB

  • Weitergeleitet von „68b StGB“
  • sophme
  • 11. Dezember 2022 um 03:34
  • 31. Mai 2025 um 23:43
  • 1.591 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Weisungen

    (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

    1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
    2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
    3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
    4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
    5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
    6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
    7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
    8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
    9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
    10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
    11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
    12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

    Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn

    1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
    2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
    3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird, und
    4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO (der Strafprozessordnung), insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten.

    Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 StGB beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB.

    (2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 StGB gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

    (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

    (4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

    (5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 StGB entsprechend.

    _______________________________

    § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; verfassungsgemäß iVm § 463a Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 1.12.2020 -2 BvR 916/11 u.a.-

    § 68b Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; verfassungsgemäß iVm § 463a Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 1.12.2020 -2 BvR 916/11 u.a.-

    • Strafrecht
    • Führungsaufsicht
    • Weisungen
    • § 68b StGB

Anweisungen

(1) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Zeit der Führungsaufsicht oder auch kürzer bestimmte Regeln aufgeben, wie zum Beispiel:

  1. Den Wohnort oder ein bestimmtes Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen.
  2. Sich von bestimmten Orten fernzuhalten, die sie zu weiteren Straftaten verleiten könnten.
  3. Keinen Kontakt zur verletzten Person oder bestimmten anderen Personen zu haben, die sie zu weiteren Straftaten anregen könnten.
  4. Bestimmte Tätigkeiten zu unterlassen, die sie möglicherweise für Straftaten nutzen könnte.
  5. Keine Gegenstände zu besitzen, die sie zu weiteren Straftaten anregen könnten.
  6. Keine Fahrzeuge zu halten oder zu fahren, die sie zu Straftaten verleiten könnten.
  7. Sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder dem Bewährungshelfer zu melden.
  8. Jeden Umzug oder Arbeitsplatzwechsel sofort der Aufsichtsstelle mitzuteilen.
  9. Bei Arbeitslosigkeit sich bei der entsprechenden Agentur für Arbeit zu melden.
  10. Keine alkoholischen Getränke oder Drogen zu konsumieren, wenn es Gründe gibt zu glauben, dass dies zu weiteren Straftaten führen könnte, und sich Kontrollen zu unterziehen, die nicht invasiv sind.
  11. Zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einem Arzt oder Psychotherapeuten vorstellig zu werden.
  12. Die technischen Mittel für die elektronische Überwachung immer betriebsbereit bei sich zu haben und deren Funktion nicht zu beeinträchtigen.

Das Gericht muss genau festlegen, welches Verhalten verboten oder gefordert ist. Die Regel zu Punkt 12 ist nur zulässig, wenn:

  1. Die Führungsaufsicht aufgrund einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder einer anderen Maßnahme erfolgt ist.
  2. Die Strafe wegen einer bestimmten Art von Straftaten verhängt wurde.
  3. Es besteht die Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen könnte.
  4. Die Regel notwendig ist, um die Person davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen.

Die Bedingungen gelten unabhängig davon, ob die Führungsaufsicht bereits beendet wurde. Bei bestimmten Straftaten reicht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, um diese Regeln anzuwenden.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Zeit der Führungsaufsicht oder kürzer auch weitere Anweisungen geben, die Ausbildung, Arbeit oder Freizeit betreffen. Es kann auch anordnen, dass sich die Person psychiatrisch oder therapeutisch helfen lassen soll. Diese Betreuung kann durch eine forensische Ambulanz geschehen.

(3) Die Anweisungen dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensweise der verurteilten Person stellen.

(4) Wenn mit der neuen Führungsaufsicht eine bereits bestehende endet, muss das Gericht auch die früheren Anweisungen berücksichtigen.

(5) Wenn die Betreuung oder Behandlung nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gelten entsprechende Regelungen.

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