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§ 068e StGB

  • Weitergeleitet von „68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB“
  • sophme
  • 11. Dezember 2022 um 21:58
  • 31. Mai 2025 um 23:34
  • 853 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht

    (1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Abs. 2 StGB, § 67c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 StGB, § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht

    1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
    2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
    3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.

    In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.

    (2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.

    (3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht

    1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 StGB spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB,
    2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 StGB vor Ablauf von zwei Jahren,

    ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.

    • Strafrecht
    • Führungsaufsicht
    • § 68e StGB
    • Beendigung
    • Ruhen

Ende oder Pause der Führungsaufsicht

(1) Wenn die Führungsaufsicht nicht für immer gilt oder nach einer Aussetzung einer Maßregel, endet sie in folgenden Fällen:

  1. Wenn jemand eine Maßregel in Haft bekommt,
  2. Wenn jemand eine Freiheitsstrafe absitzt, bei der auch eine Maßregel gilt,
  3. Wenn eine neue Führungsaufsicht beginnt.

In anderen Fällen macht die Führungsaufsicht eine Pause, solange jemand im Gefängnis ist oder eine Maßregel absitzt. Das Gericht kann die Führungsaufsicht aufheben, wenn sie nicht mehr nötig ist, nachdem einer der oben genannten Punkte passiert ist. Wenn eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer Maßregel kommt, kann das Gericht die neue Maßnahme aufheben, wenn sie nicht zusätzlich nötig ist.

(2) Das Gericht kann die Führungsaufsicht beenden, wenn abzusehen ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begeht. Die Aufhebung kann frühestens nach der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer erfolgen. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten setzen, in denen kein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht gestellt werden kann.

(3) Wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist, schaut das Gericht:

  1. Bei bestimmten Fällen spätestens nach der Höchstfrist,
  2. Bei anderen Fällen vor Ablauf von zwei Jahren,

ob die Aufhebung nötig ist. Wenn das Gericht die Aufhebung ablehnt, muss es nach zwei Jahren erneut darüber entscheiden.

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