(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5 StGB, den §§ 68b StGB und 68c Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 und 3 StGB auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Abs. 3 und 4 StGB gilt entsprechend.