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§ 068a StGB

  • Weitergeleitet von „68a Abs. 8 StGB“
  • sophme
  • 7. Dezember 2022 um 22:01
  • 31. Mai 2025 um 23:47
  • 740 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

    (1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.

    (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.

    (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

    (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.

    (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

    (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 StGB hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

    (7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.

    (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 6 StGB genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 StGB geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 6 StGB genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

    1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB an einer Behandlung teilnimmt,
    2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g StGB, § 67h StGB oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 StGB erforderlich erscheinen lässt oder
    3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.

    In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

    • Strafrecht
    • Bewährungshilfe
    • § 68a StGB
    • forensische Ambulanz
    • Aufsichtsstelle

Aufsicht, Bewährungshelfer und forensische Ambulanz

(1) Wenn jemand verurteilt wurde, wird das von einer Aufsichtsstelle überwacht. Das Gericht sorgt dafür, dass die Person während ihrer Bewährungszeit einen Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin bekommt.

(2) Der Bewährungshelfer oder die Bewährungshelferin und die Aufsichtsstelle arbeiten zusammen, um der verurteilten Person zu helfen und sie zu unterstützen.

(3) Die Aufsichtsstelle passt auf, in Absprache mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers oder der Bewährungshelferin, dass sich die verurteilte Person an die Vorgaben hält.

(4) Wenn die Aufsichtsstelle und der Bewährungshelfer oder die Bewährungshelferin bei der Unterstützung der verurteilten Person nicht einer Meinung sind, entscheidet das Gericht.

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer oder der Bewährungshelferin Anweisungen geben, wie sie arbeiten sollen.

(6) Bevor ein Antrag nach § 145a S. 2 StGB gestellt wird, muss die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer oder die Bewährungshelferin anhören; Absatz 4 gilt hier nicht.

(7) Wenn eine Weisung nach § 68b Abs. 2 S. 2 und 3 StGB gegeben wird, steht auch die forensische Ambulanz in Zusammenarbeit mit den anderen genannten Personen der verurteilten Person unterstützend zur Seite. Die Absätze 3 und 6 gelten auch für die forensische Ambulanz, wenn es um die Rolle des Bewährungshelfers oder der Bewährungshelferin geht.

(8) Die genannten Personen und die Mitarbeiter der forensischen Ambulanz müssen Geheimnisse, die ihnen anvertraut wurden oder die sie erfahren haben, nur dann untereinander teilen, wenn es notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Außerdem müssen die Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse auch der Aufsichtsstelle und dem Gericht offenlegen, wenn es nötig ist, um:

  1. zu überprüfen, ob die verurteilte Person sich an eine Vorgabe nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB hält oder an einer Behandlung nach § 68b Abs. 2 S. 2 und 3 StGB teilnimmt,
  2. wenn das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g StGB, § 67h StGB oder § 68c Abs. 2 oder 3 StGB notwendig erscheinen lässt, oder
  3. um eine ernsthafte Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer abzuwehren.

In diesen Fällen dürfen die Informationen, die von den Mitarbeitern der forensischen Ambulanz weitergegeben wurden, nur für die genannten Zwecke genutzt werden.

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