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§ 067h StGB

  • Weitergeleitet von „67h StGB“
  • sophme
  • 7. Dezember 2022 um 21:43
  • 498 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention

    (1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g StGB zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 StGB gilt entsprechend.

    (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.

    • Strafrecht
    • § 67h StGB
    • Wiederinvollzugsetzung
    • Krisenintervention

Wiederinhaftierung auf Zeit; Krisenhilfe

(1) Wenn jemand unter Führungsaufsicht steht, kann das Gericht die vorübergehende Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB für maximal drei Monate wieder aktivieren. Das passiert, wenn sich der Zustand der Person, die aus der Unterbringung entlassen wurde, akut verschlechtert oder sie wieder in ihr Suchtverhalten zurückfällt. Die Maßnahme ist nötig, um zu verhindern, dass die Aufsicht nach § 67g StGB widerrufen wird. Wenn die Bedingungen dafür gegeben sind, kann das Gericht die Maßnahme erneut anordnen oder die Dauer verlängern, aber insgesamt darf sie nicht länger als sechs Monate dauern. § 67g Abs. 4 StGB gilt hier ebenfalls.

(2) Das Gericht kann die Maßnahme vor Ablauf der festgelegten Frist aufheben, wenn der Zweck erfüllt ist.

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