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Grundstücksrecht V ZR 23/21 - Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG BIn (Grenzüberschreitende Wärmedämmung von Bestandsgebäuden)

  • sophme
  • 22. Juli 2022 um 18:28
  • 20. Juni 2025 um 11:25
  • 509 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem heute verkündeten Urteil mit der Frage befasst, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin (NachbarG BIn), die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Sachverhalt:

    Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das auf dem Grundstück der Beklagten stehende Gebäude ist ca. 7,5 m niedriger als das Gebäude der Klägerin. Diese will Im Rahmen einer Fassadensanierung den seit 1906 nicht mehr sanierten grenzständigen Giebel ihres Gebäudes mit einer 16 cm starken mineralischen Dämmung versehen und in diesem Umfang über die Grenze zum Grundstück der Beklagten hinüberbauen.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Überbauung ihres Grundstücks zum Zwecke der Wärmedämmung der grenzständigen Giebelwand des klägerischen Gebäudes zu dulden. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision hatte keinen Erfolg.

    1. Der Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a NachbarG BIn auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke der Dämmung eines bereits bestehenden, entlang der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

    2. Der Bundesgerichtshof hat im Ergebnis nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG BIn bejaht und seine Entscheidung auf diese Norm gestützt hat. Der Senat hatte keinen Anlass, seinerseits das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil er von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt ist.

    a) Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG BIn bestehen keine Bedenken, insbesondere ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin gegeben. Der Senat hat bereits in seinem zu § 23a Abs. "1 NachbarG NW ergangenen Urteil vom 12. November 2021 (V ZR 115/20) entschieden, dass Regelungen, die den Grundstückseigentümer zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des Nachbargebäudes verp?ichten, aufgrund des Vorbehalts in Art. 124 EGBGB von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst sind (siehe hierzu die Pressemitteilung Nr. 210/2021).

    b) Der Senat hat allerdings Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG, namentlich an der Vereinbarkeit der Norm mit Art. 14 Abs. 1 GG. In den Regelungen anderer Bundesländer wird der Duldungsanspruch durchweg von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, etwa davon, dass der Überbau die Benutzung oder beabsichtigte Benutzung des Grundstücks des Nachbarn nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder dass eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise (etwa durch eine Innendämmung) mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Der Berliner Gesetzgeber hat auf solche Regelungen bewusst verzichtet, um die Handhabung der Vorschrift möglichst einfach zu gestalten und nicht durch den möglichen Streit über weitere Voraussetzungen, insbesondere über unbestimmte Rechtsbegriffe, zu belasten. Im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und den eindeutigen Wortlaut von § 16a NachbarG BIn können Voraussetzungen und Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten (vgl. "etwa 5 23a Abs. 1 NachbarG NW), der Norm auch nicht unter Rückgriff auf "allgemeine 'Rechtsgrundsätze" oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden.

    c) Eine Vorlage von § 16a NachbarG Bln kam gleichwohl nicht in Betracht. Denn die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern - vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung - von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Dies ist nicht der Fall.

    § 16a NachbarG BIn zielt auf Energieeinsparungen bei bestehenden Wohngebäuden ab und der Senat hat keine Zweifel, dass die Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist.

    Fraglich erscheint allerdings, ob die Norm im engeren Sinne verhältnismäßig ist, namentlich ob sie die Interessen des duldungspflichtigen Nachbarn noch in einer Weise berücksichtigt, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eingehalten ist. Da § 16a NachbarG BIn keine Einschränkungen des Duldungsanspruchs im Hinblick auf den Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn und die Zumutbarkeit der Überbauung für diesen vorsieht, ist dem Tatrichter eine Einzelfallbetrachtung selbst besonders gelagerten Ausnahmefällen verwehrt. So wäre der Duldungsanspruch etwa auch dann gegeben, wenn die grenzüberschreitende Dämmung dazu führt, dass der Platz auf dem Nachbargrundstück- nicht mehr ausreicht, um Mülltonnen oder Fahrräder abzustellen oder über einen Weg zwischen den Häusern zur Straße zu bringen.

    Allerdings werden die Interessen des von der Überbauung betroffenen Nachbarn in § 16a NachbarG BIn zumindest in einem gewissen Umfang berücksichtigt. So ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen Will, auch wird dem Begünstigten des Wärmeschutzüberbaus auferlegt, die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten und die wärmegedämmte Grenzwand zu. unterhalten und schließlich ist das Recht so zügig und schonend wie möglich auszuüben und darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Zudem ist der duldungspflichtige Nachbar für die Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine Geldrente zu entschädigen.

    In der Gesamtschau erscheint es dem Senat durchaus möglich, dass § 16a NachbarG BIn noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung aus Sicht des Gesetzgebers nicht allein das Verhältnis zweier Grundstückseigentümer untereinander betrifft, deren Individualinteressen zum Ausgleich zu bringen sind, sondern vor allem dem Klimaschutz und damit einem anerkannten Gemeinwohlbelang dient, dem über das aus Art. 20a GG abgeleitete Klimaschutzgebot Verfassungsrang zukommt (vgl. hierzu BVerfGE 157, 30). Das wirtschaftliche Interesse des Grundstückseigentümers an der Einsparung von Energie durch eine grenzüberschreitende Dämmung seines Bestandsgebäudes wird nicht als solches, sondern deswegen höher gewichtet als das entgegenstehende Interesse des Nachbarn an der vollständigen Nutzung seines Grundstücks‚ weil es sich mit dem - Interesse der Allgemeinheit an der möglichst raschen Dämmung von Bestandsgebäuden deckt. Zwar erscheint dem Senat bedenklich, dass individuelle Interessen des Nachbarn selbst dann keine Berücksichtigung finden, wenn im Einzelfall die Annahme einer Unzumutbarkeit der Duldungsverpflichtung naheläge. Es ist aber nicht zu verkennen, dass der Streit zwischen den Nachbarn über die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bei jeder einzelnen Maßnahme zu einer unter Umständen Jahre währenden Verzögerung oder sogar dazu führen kann, dass der Grundstückseigentümer von der Dämmung seines Gebäudes ganz absieht. Der Senat hält es daher für nicht ausgeschlossen, dass der generalisierende Ansatz des Berliner Landesgesetzgebers, den Duldungsanspruch klar und einfach zu regeln, um auf das Ganze gesehen die Durchführung möglichst vieler und rascher Dämmmaßnahmen zu erreichen, noch zulässig ist, auch wenn damit für den jeweiligen Nachbarn im Einzelfall gewisse - unter Umständen auch erhebliche - Härten verbunden sein mögen.

    BGH-Urteil vom 1. Juli 2022 - V ZR 23/21; BGH PM 101/2022

    Vorinstanzen:

    AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 24. Januar 2018 - 7 C245/17

    LG Berlin 1 - Urteil vom 28. Januar 2021 - 65 S 52/18

    • Sachenrecht
    • BGH
    • Duldung
    • Überbau
    • Wärmedämmung
    • § 16a NachbarG BIn
    • Bestandsgebäude
    • grenzüberschreitend
    • Nachbarrecht

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes von Berlin, die es erlaubt, nachträglich Wärmedämmung über die Grundstücksgrenze zu machen, mit dem Grundgesetz in Einklang steht.

Was ist passiert?

Die beiden Parteien sind Nachbarn in Berlin und besitzen angrenzende Grundstücke. Das Gebäude der Beklagten ist etwa 7,5 Meter niedriger als das der Klägerin. Letztere möchte den Giebel ihres Gebäudes, der seit 1906 nicht mehr saniert wurde, mit einer 16 cm dicken Dämmung erneuern und dafür über die Grenze zum Grundstück der Beklagten bauen.

Wie ging der Prozess bisher?

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Beklagte die Überbauung ihres Grundstücks für die Wärmedämmung der Giebelwand des klägerischen Gebäudes dulden muss. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten abgelehnt. Mit der Revision wollte die Beklagte die Klage abweisen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten war erfolglos.

  1. Der Anspruch der Grundstückseigentümerin auf Duldung der Wärmedämmung über die Grenze gilt, solange die Dämmung an einem bereits bestehenden Gebäude entlang der Grundstücksgrenze erfolgt. Das ist hier der Fall.
  2. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass § 16a NachbarG BIn verfassungsgemäß ist, nicht beanstandet. Der Senat sah keinen Grund, das Verfahren auszusetzen oder das Bundesverfassungsgericht einzuschalten, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist.

a) Es gibt keine Bedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG BIn, da Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Der Senat hat bereits in einem früheren Urteil klargestellt, dass solche Regelungen von den Ländern erlassen werden dürfen.

b) Es gibt jedoch Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG, insbesondere darüber, ob die Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In anderen Bundesländern gibt es zusätzliche Voraussetzungen, die dabei helfen, die Interessen der Nachbarn zu schützen. Der Berliner Gesetzgeber hat darauf verzichtet, um die Anwendung der Vorschrift zu vereinfachen.

c) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht nötig, denn das Gericht war nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. § 16a NachbarG BIn soll dazu beitragen, Energie bei bestehenden Wohngebäuden zu sparen, und der Senat sieht keinen Zweifel daran, dass die Regelung geeignet und notwendig ist.

Es bleibt allerdings fraglich, ob die Regelung auch fair ist, weil sie die Interessen des betroffenen Nachbarn nicht ausreichend berücksichtigt. Es könnte sein, dass die Dämmung dazu führt, dass auf dem Nachbargrundstück nicht genug Platz für Mülltonnen oder Fahrräder bleibt.

Trotzdem werden die Interessen des Nachbarn in gewissem Maße berücksichtigt, denn er kann die Entfernung des Überbaus verlangen, wenn er an die Grenzwand anbauen möchte. Außerdem muss der, der die Dämmung macht, dafür sorgen, dass alles in gutem Zustand bleibt und die Rechte sollten schnell und schonend ausgeübt werden.

Insgesamt könnte der Senat zu dem Schluss kommen, dass § 16a NachbarG BIn noch als fair angesehen werden kann. Der Gesetzgeber sieht die Regelung nicht nur als eine Sache zwischen zwei Nachbarn, sondern auch als einen Beitrag zum Klimaschutz, was als wichtiges Gemeinwohlziel gilt. Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Energieeinsparung wird höher gewichtet, da es auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, schnell viele Gebäude zu dämmen.

Obwohl es Bedenken gibt, dass individuelle Interessen des Nachbarn nicht berücksichtigt werden, könnte der Senat argumentieren, dass eine zu lange Streiterei zwischen Nachbarn die Umsetzung von Dämmmaßnahmen verhindern würde. Daher könnte der Berliner Gesetzgeber mit seiner klaren Regelung, die darauf abzielt, viele Dämmungen schnell durchzuführen, noch im Rahmen des Erlaubten sein, auch wenn das für den betroffenen Nachbarn einige Schwierigkeiten mit sich bringt.

BGH-Urteil vom 1. Juli 2022 - V ZR 23/21; BGH PM 101/2022

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