Überbau

  • Zivilrecht - Sachenrecht - §§ 912 BGB, 913 BGB

    ist die Errichtung eines Gebäudes über die Grenze eines Grundstücks. Er ist vom Nachbarn zu dulden, wenn der Überbau weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, und wenn der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen.

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