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§ 0608 ZPO

  • Weitergeleitet von „608 Abs. 3 ZPO“
  • juristi.Red
  • 31. Januar 2022 um 16:45
  • 29. Mai 2025 um 15:04
  • 736 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Übersetzung

    (1) Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.

    (2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.

    (3) Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a ZPO nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.

    Fassung ab 01. Apr 2025

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. März 2025

    (aufgehoben)

    _______________________

    Fassung bis einschl 12. Okt 2023

    § 608 ZPO Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

    (1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

    (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:

    1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
    2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
    3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
    4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
    5. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

    Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

    (3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

    (4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.

    • Zivilprozess
    • Übersetzung
    • englische Sprache
    • § 608 ZPO
    • besondere Verfahren

Übersetzung

(1) Wenn eine Partei darum bittet, muss eine gerichtliche Entscheidung ins Deutsche übersetzt werden. Die Übersetzung muss nicht alle Details und Begründungen enthalten. Sie sollte jedoch eng mit der vollständigen Entscheidung verknüpft sein.

(2) Wenn eine Partei einen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anfordert, muss auch dieser ins Deutsche übersetzt werden, und die Übersetzung muss fest mit dem Vergleich verbunden sein.

(3) Wenn eine gerichtliche Entscheidung veröffentlicht werden soll, sorgt das Gericht dafür, dass die komplette Entscheidung ins Deutsche übersetzt wird, und beide Versionen werden zusammen veröffentlicht. Wenn das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a ZPO nicht öffentlich ist, sollte die Übersetzung so gemacht werden, dass keine sensiblen Informationen über das Verfahren preisgegeben werden.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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